Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG): Zielgerichtete Umsetzung des EU-Bankenpakets in Deutschland

Symbolbild: Ein Mann, der erschöpft inmitten von Papieren sitzt, symbolisiert die Bürokratie, die mit dem Bürokratieentlastungsgesetz reduziert werden soll

Der Referentenentwurf des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG), vorgelegt am 22. August 2025 vom Bundesministerium der Finanzen (BMF), verfolgt zwei zentrale Ziele: die eins-zu-eins-Umsetzung des EU-Bankenpakets und die Reduzierung bürokratischer Hürden für Banken. Für Finanzinstitute bedeutet dies sowohl die Anpassung an neue regulatorische Vorgaben als auch die Entlastung bei formalen Anforderungen – ein Thema, das für Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister gleichermaßen relevant ist.

Hintergrund: EU-Bankenpaket und nationale Umsetzung

Das EU-Bankenpaket umfasst die seit 1. Januar 2025 geltende Capital Requirements Regulation (CRR III) sowie die in nationales Recht zu überführende Capital Requirements Directive (CRD VI). Ziel dieser Regelwerke ist es, die Stabilität von Banken zu erhöhen, die Risiken im Bankgeschäft wirksam zu steuern und gleichzeitig die Finanzierung der Realwirtschaft zu unterstützen.

Der BRUBEG-Entwurf sieht eine zielgerichtete und verhältnismäßige Umsetzung der CRD VI vor, wobei insbesondere die Belange kleinerer Banken und Sparkassen berücksichtigt werden. Laut BMF (22.08.2025) soll dadurch die Kreditvergabe erleichtert und übermäßige Bürokratie abgebaut werden. Die Vorgaben werden so ausgestaltet, dass sie risikobasierte Steuerung ermöglichen, ohne die Institute übermäßig zu belasten.

Gesetzgebungsprozess BRUBEG

Der Gesetzgebungsprozess des BRUBEG verlief nach klassischem Muster: Zunächst wurde am 22. August 2025 der Referentenentwurf vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht, um Fachkreise und Verbände zur Konsultation einzuladen. Auf diesen Entwurf folgten die Stellungnahmen, beispielsweise die IDW-Eingabe vom 09. September 2025, in der praxisrelevante Anpassungen vorgeschlagen wurden. Anschließend wurde der Regierungsentwurf am 10. Oktober 2025 in den Bundestag eingebracht und dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt. Durch diesen Ablauf wird sichergestellt, dass fachliche Rückmeldungen berücksichtigt werden, bevor das Gesetz in das parlamentarische Verfahren geht.

Wesentliche Inhalte des BRUBEG

Bürokratieabbau und Vereinfachung regulatorischer Anforderungen

Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist die Reduzierung unnötiger Formalitäten, soweit dies keine aufsichtlichen Bedenken aufwirft. Dies soll insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Investitionen unterstützen, indem Banken weniger belastet werden und Kredite leichter vergeben können.

Die Änderungen sind teilweise weitreichend und betreffen Erleichterungen wie auch Verschärfungen, exemplarisch weisen wir auf folgende Änderungen hin:

  • Kreditinstitute dürfen wie gehabt nicht in der Rechtsform des Einzelunternehmens betrieben werden, neuerdings jedoch auch nicht in der Rechtsform der OHG, KG oder KGaA (Bestandsschutzklausel vorhanden),
  • Factoring- und Leasingunternehmen dürfen neuerdings nicht mehr in der Rechtsform des Einzelunternehmens betrieben werden (Keine Bestandsschutzklausel vorhanden),
  • Anhebung Bagatellgrenze für Organkredite bzw. Einführung Bagatellgrenze für Organtransaktionen, die keine Organkredite sind (sonstige Organgeschäfte) (§ 15 KWG),
  • Erhöhung der absoluten Offenlegungsgrenze von TEUR 750 auf TEUR 1.500, die relative Offenlegungsgrenze (10% des Kernkapitals) bleibt unverändert (§ 18 KWG),
  • Regulierung von Refinanzierungsunternehmen im KWG,
  • Einführung von erweiterten Auskunftsrechten der Aufsicht gegenüber Mitgliedern eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordneten Unternehmen oder Auslagerungsunternehmen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen (§ 44 KWG),
  • Einführung einer 30 Tage-Frist für die Absichtserstellung für Geschäftsleiter eines großen Unternehmens (§ 24 KWG),
  • Neue Anzeigepflichten bei Übertragung von wesentlichen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (§ 24 KWG),
  • Diverse Änderungen §§ 25a, b, c, d KWG (z.B. Strategieüberprüfung mindestens alle 2 Jahre, Zulassungsvoraussetzungen),
  • Einführungen eines gesonderten Abschnitts „Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken“ mit neuen Anforderungen zu § 26c KWG „ESG-Risiken im Risikomanagement“ und § 26d KWG „ESG-Risikoplan“,
  • Diverse Änderungen für Zweigniederlassungen (§§ 53ff KWG).

Das IDW wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Angabe des Feststellungsdatums des Jahresabschlusses im Prüfungsbericht nach § 26 Abs. 2 KWG-E häufig nicht möglich ist. Das IDW empfiehlt daher, diese Information direkt von den Instituten an die Aufsichtsbehörden zu übermitteln, statt vom Abschlussprüfer.

Berücksichtigung von ESG-Risiken

Die Integration von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken) in das Risikomanagement ist ein wesentlicher Aspekt der CRD VI und damit auch des BRUBEG. ESG-Risiken können sich über Kredite und andere Verbindlichkeiten auf die Banken auswirken. Durch ihre Berücksichtigung wird die Krisenfestigkeit der Institute gestärkt, ohne dass kleine Banken unverhältnismäßig belastet werden.

Stärkung der BaFin-Ermittlungsbefugnisse

Der Entwurf sieht zudem eine Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Hintergrund ist die zunehmende Kriminalität in neuen Formen, darunter Geldwäschenetze, schwarzer Kapitalmarkt und kriminelle oder terroristische Vereinigungen, die teils über das Internet operieren. Die BaFin soll künftig gezielt gegen diese Entwicklungen vorgehen können.

Fazit

Der BRUBEG-Entwurf setzt das EU-Bankenpaket konsequent in deutsches Recht um und verfolgt dabei eine doppelte Zielsetzung: Stärkung der Bankenstabilität und Abbau bürokratischer Hürden. Kleine und mittlere Institute profitieren von einer pragmatischen Umsetzung, während die BaFin zusätzliche Instrumente erhält, um neue Risiken und kriminelle Aktivitäten effektiver zu überwachen.

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