Bail-in: Neue Berichts- und Meldeanforderungen


Hintergrund:

Seit dem 4. Juli 2019 ist die finale Fassung des „Rundschreiben[s] zu den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in“ (MaBail-in) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht worden. Dieses richtet sich an alle Institute, die von der BaFin als nationaler Abwicklungsbehörde beaufsichtigt werden – sofern die BaFin diese Institute im Rahmen der Abwicklungsplanung darüber informiert hat, dass die MaBail-in zu beachten sind.

Da die Abwicklung eines Instituts oder einer Institutsgruppe ein schnelles, zielgerichtetes Handeln der Abwicklungsbehörde erfordert, enthalten die MaBail-in Mindestanforderungen an die bereitzustellenden Informationen durch die jeweiligen Abwicklungseinheiten sowie Anforderungen an die technische und organisatorische Ausstattung zur Sicherstellung einer unverzüglichen Informationsweitergabe an die BaFin.


Zentrale Inhalte des Rundschreibens:

  • Die MaBail-in sehen u. a. vor, dass der Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden alle entscheidungsrelevanten Informationen bereitgestellt werden können.
  • Innerhalb von 12 Stunden ist eine interne Auswirkungsanalyse durchzuführen und deren Ergebnisse sind der Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
  • Daneben muss die Abwicklungseinheit im Anschluss an den Erlass einer Abwicklungsanordnung die Herabschreibung und/oder Umwandlung der betroffenen Verbindlichkeiten umsetzen (Verbindlichkeiten aus relevanten Kapitalinstrumenten unabhängig von ihrem Insolvenzrang und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit einem Insolvenzrang). Hierzu gehören die Unterstützung einer externen Implementierung (innerhalb von 12 Stunden) und die interne Implementierung (innerhalb von 24 Stunden).  
  • Darüber hinaus ist eine angemessene technische und organisatorische Ausstattung für die Informationsweitergabe notwendig.
  • Neben den beschriebenen allgemeinen Anforderungen sind weitere besondere Anforderungen zu berücksichtigen, u. a. die entsprechenden Mindestinformationen gemäß BaFin-Tabelle auf S. 12 ff. des Rundschreibens.
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