Hintergrund:
Im Sinne der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation: CRR) können Institute verschiedene Kreditrisikominderungstechniken anwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen zu senken. In Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR ist festgelegt, ob und inwieweit Institute die Besicherungen, mit denen sie die Risiken ihrer Kreditpositionen reduzieren, anrechnen dürfen.
Bei einer der Kreditrisikominderungstechniken handelt es sich um das sogenannte „Netting“. Hierbei werden die gegenseitigen Ansprüche zweier Geschäftspartner miteinander verrechnet, wodurch sich das Adressenausfallrisiko eines Instituts verringert. Entsprechen die vertraglichen Vereinbarungen zum Netting den Anforderungen der Art. 295 ff. CRR, muss das Institut lediglich die Nettoforderung mit Eigenkapital unterlegen.
Nettinganzeigen-Formular für LSIs ab dem 1. Oktober 2020 verpflichtend
Sofern ein Institut eine Nettingvereinbarung risikomindernd behandelt und auf seine Eigenmittelanforderung anrechnen möchte, muss diese durch die zuständige Aufsichtsbehörde (in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: BaFin) anerkannt werden. Seit dem 31. Januar 2020 gilt für die von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigten bedeutenden Institute (Significant Institutions: SIs) ein einheitlicher Anerkennungsprozess inkl. des dazugehörigen Anzeigenformulars.
Daran anlehnend hat die BaFin im Rahmen einer Konsultation mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) nun auch ein Formular für die weniger bedeutenden Institute (Less Significant Institutions: LSIs) sowie Nicht-CRR-Kreditinstitute abgestimmt und am 17. Juli 2020 veröffentlicht. Bisher erfolgte die Anzeige formlos.
Das neue Anzeigenformular ist ab dem 1. Oktober 2020 verpflichtend zu verwenden.
Das Anzeigenformular besteht aus zwei Abschnitten.
- Der erste Abschnitt konzentriert sich auf die Bestätigungen zu
- Anforderungen, die sich aus Art. 296 CRR für die Anerkennung vertraglicher Nettingvereinbarungen ergeben sowie
- den sich aus Art. 297 CRR ergebenden Pflichten zur Überprüfung der Rechtsgültigkeit und Durchsetzbarkeit des vertraglichen Nettings.
- Der zweite Abschnitt beinhaltet insbesondere Angaben zur Art und zum anzuwendenden Recht der jeweiligen Nettingvereinbarung.
Für Fragen zu dem Thema hat die BaFin eine zentrale Stelle (nettinganzeigen@bafin.de) eingerichtet.
Handlungsbedarf:
- Form- und fristgerechte Abgabe der Anzeigen
- Anpassung Organisationsrichtlinien zum Thema Kreditrisikominderungstechniken