Hintergrund:
In ihrem kürzlich veröffentlichten Rundschreiben (RS 06/2020 (GW)) nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bezug auf die zuletzt geänderten Inhalte der EU- und FATF-Länderlisten (FATF: Financial Action Task Force), die Länder beinhalten, die Defizite in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation (Massenvernichtungswaffen) aufweisen.
Für Geschäftsvorfälle, in welche die betroffenen Länder involviert sind, leitet die BaFin Maßnahmen ab, die von den Verpflichteten ergriffen werden müssen.
Die BaFin bezieht sich hierbei insbesondere auf die folgenden Länderlisten:
EU-Liste bezüglich Drittstaaten mit hohem Risiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 vom 7. Mai 2020)
- Nordkorea, Iran, Afghanistan, Bahamas, Barbados, Botswana, Ghana, Irak, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Pakistan, Panama, Simbabwe, Syrien, Trinidad und Tobago, Uganda und Vanuatu
FATF-Erklärung über Länder, die signifikante strategische Mängel im Bereich Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation aufweisen („High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ vom 23. Oktober 2020)
- Nordkorea und Iran
FATF-Bericht über Länder, bei denen Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF bestehen („Jurisdictions under Increased Monitoring“ vom 23. Oktober 2020)
- Albanien, Bahamas, Barbados, Botswana, Ghana, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Mauritius, Myanmar, Nicaragua, Pakistan, Panama, Simbabwe, Syrien und Uganda
Maßnahmen der BaFin:
Grundsätzlich müssen Verpflichtete für alle gelisteten Länder, mit denen eine Geschäftsbeziehung eingegangen bzw. eine Transaktion durchgeführt wird, und an denen eine dort ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 5 GwG anwenden.
Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf Nordkorea sind zusätzlich, wie auch bisher, weitere Maßnahmen zu treffen, welche die BaFin im Rundschreiben auflistet und die sich insbesondere auf tiefergehende Prüfungen bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten und bei Korrespondenzbankbeziehungen beziehen. Die Verpflichteten sind zudem dazu angehalten, der BaFin schriftlich Anzeige zu erstatten, wenn Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Bezug zu Nordkorea oder dem Iran bestehen.
Eine Ausnahme besteht hinsichtlich Albanien. Hier sind keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen, da Albanien in der Delegierten Verordnung (EU) nicht als Hochrisiko-Staat gelistet ist. Dennoch sollten Verpflichtete die Situation in Albanien bei der Bewertung des Länderrisikos berücksichtigen, da Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF bestehen.
Des Weiteren weist die BaFin auf die auf der Homepage der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Sanktionen im Kapital- und Zahlungsverkehr hin. Daneben sind die Feststellungen in Anlage 4 der Nationalen Risikoanalyse zur grenzüberschreitenden Bedrohung angemessen zu berücksichtigen.
Handlungsbedarf:
- Prüfen Sie die ordnungsmäßige Anwendung der von der BaFin abgeleiteten Maßnahmen, insbesondere die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 5 GwG) bei Geschäftsvorfällen mit Hochrisiko-Staaten.
- Beachten Sie die für Nordkorea und Iran zusätzlich zu ergreifenden Maßnahmen, die über die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten hinaus zu treffen sind.