BaFin verlängert Allgemeinverfügung zu Instrumenten des harten Kernkapitals bei Genossenschaftsbanken

Symbolbild: Holzinstrumente symbolisieren die Intrumente des harten Kernkapitals von Genossenschaftsbanken

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat zum Jahreswechsel eine neue Allgemeinverfügung zu Instrumenten des harten Kernkapitals bei Genossenschaftsbanken erlassen. Die am 2. Januar 2026 veröffentlichte Regelung gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 und setzt die Vorgaben des Vorjahres inhaltlich unverändert fort (wir berichteten).

Regelungsinhalt bleibt unverändert

Die Allgemeinverfügung regelt, unter welchen Voraussetzungen neu begebene Geschäftsanteile von Genossenschaftsbanken als Instrumente des harten Kernkapitals (Common Equity Tier 1 – CET1) eingestuft werden können. Zudem legt sie fest, wann Geschäftsguthaben aufgrund gekündigter Genossenschaftsanteile zurückgezahlt werden dürfen.

Die Regelung betrifft ausschließlich Genossenschaftsbanken, die nicht der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) unterliegen. Rechtsgrundlage bilden die Europäische Kapitaladäquanzverordnung Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR) und die ergänzende Delegierte Verordnung Nr. 241/2014 der EU-Kommission.

Jährliche Verlängerung gibt Planungssicherheit

Die vorhergehende Allgemeinverfügung war bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Mit der Neufassung für 2026 setzt die BaFin ihre Praxis der jährlichen Verlängerung fort und schafft damit Planungssicherheit für die betroffenen Institute. Inhaltliche Änderungen gegenüber der Vorjahresregelung sind nicht erkennbar.

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