BaFin setzt EBA-Leitlinien zur internen Governance und zur Eignungsbeurteilung nicht vollständig um

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hält neue Vorgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für zu weitreichend und wird sie daher nicht vollständig umsetzen.

Hierbei geht es um die überarbeiteten EBA-Leitlinien zur internen Governance sowie die ebenfalls überarbeiteten Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern der Schlüsselfunktionen in Kreditinstituten, welche die EBA am 2. Juli 2021 veröffentlicht hat. Die letztgenannten Leitlinien hat die EBA gemeinsam mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) herausgegeben.

Die BaFin bleibt bei ihrer Kritik, die sie bereits an früheren Fassungen dieser Leitlinien aus dem Jahr 2017 geäußert hatte (siehe BaFinJournal Oktober 2017), denn die kritisierten Punkte sind bei der Überarbeitung nicht geändert worden. Wie also bereits bei den Leitlinien aus dem Jahr 2017 erachtet die BaFin insbesondere die damals eingeführten Anforderungen an die formelle Unabhängigkeit von Aufsichts- und Verwaltungsräten als zu weitreichend. Ein aufsichtlicher Mehrwert sei zudem nicht ersichtlich. Die BaFin beabsichtigt daher weiterhin, die Leitlinien in diesem Punkt nicht umzusetzen.

Beide Leitlinien sollen zum 31. Dezember 2021 für die zuständigen nationalen Behörden und die betroffenen konsolidierten Institute in Kraft treten. Anlass für die Überarbeitung waren neue Vorgaben aus der europäischen Kapitaladäquanzrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD V) und der europäischen Wertpapierfirmenrichtlinie (Investment Firm Directive – IFD). Die Änderungen betreffen insbesondere geldwäscherechtliche Vorgaben, die Förderung von Diversität sowie den Umgang mit Interessenkonflikten.

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