BaFin-Konsultation: Besonderer Teil der AuA zum Geldwäschegesetz


Hintergrund:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 14. Januar 2021 ihre Konsultationsfassung des besonderen Teils der Auslegungs- und Anwendungshinweise § 51 Abs. 8 GwG (AuA BT) veröffentlicht .

Die AuA BT sollen für alle Kreditinstitute gelten, die unter Aufsicht der BaFin stehen, und die Verwaltungspraxis für besondere geldwäscherechtliche Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung konkretisieren.

Der Entwurf orientiert sich an der ersten Nationalen Risikoanalyse des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) aus Oktober 2019 und ergänzt die bestehenden Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz. Möglichkeit zur Stellungnahme bestand bis zum 12. Februar 2021.


Inhalte und Änderungen:

In ihrem Entwurf zu den AuA BT gibt die BaFin Hinweise zu folgenden Themen:

  • Herkunft der Vermögenswerte
  • Immobilientransaktionen
  • Investmentgeschäft
  • Konsortialkredite
  • Korrespondenzbankbeziehungen
  • Monitoringsysteme
  • (Sammel-)Treuhandkonten
  • Trade Finance

Im Folgenden stellen wir ausschnittsweise die beiden Themen mit den wesentlichen Änderungen dar.


Das Wichtigste im Überblick:


1. Konsortialkredite

Die Ergänzungen in diesem Bereich beziehen sich auf Konsortialfinanzierungen in der Ausgestaltung eines Außenkonsortiums und Förderfinanzierungen.Um die Auswirkungen der Änderungen deutlicher hervorzuheben, sind die Beziehungskreise der beteiligten Parteien zu differenzieren.

  • In der Beziehung zwischen Konsortialführer/Hausbank und Konsorten/Finanzierungsbeteiligten hat sowohl der Konsortialführer bzw. die Hausbank die Pflicht zur Identifizierung des Konsorten/Finanzierungsbeteiligten als auch der Konsorte/Finanzierungsbeteiligte die Pflicht zur Identifizierung des Konsortialführers bzw. der Hausbank. Hierfür können regelmäßig vereinfachte Sorgfaltspflichten gemäß § 14 GWG zur Anwendung kommen.
  • In der Beziehung zwischen Konsortialführer/Hausbank und Darlehensnehmer stellt die BaFin in den AuA BT klar, dass dem Konsortialführer/der Hausbank weiterhin die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 zur Identifizierung obliegen.
  • In dem dritten Beziehungskreis können die Konsorten/Finanzierungsbeteiligten zur Identifizierung des Darlehensnehmers auf die Ausführung der Sorgfaltspflichten durch den Konsortialführer/die Hausbank gemäß § 17 Abs. 1–4 zurückgreifen.

Letztendlich lässt sich feststellen, dass der Konsortialführer bzw. die Hausbank als Hauptverpflichteter anzusehen ist.


2. Korrespondenzbankbeziehungen

In der nationalen Risikoanalyse wird betont, dass mit dem Bereich des Korrespondenzgeschäfts ein hohes inhärentes Risiko einhergeht. Die AuA BT sehen hierfür obligatorische Sorgfaltspflichten vor, die sich im Grundsatz an den allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 GwG orientieren und unter definierten Voraussetzungen um verstärkte Sorgfaltspflichten zu erweitern sind. Die AuA BT liefern Ergänzungen und Konkretisierungen zur Erfüllung dieser Pflichten insbesondere für den speziellen Fall von Inter-Banken-Beziehungen und heben die definierten Voraussetzungen für verstärkte Sorgfaltspflichten hervor.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 GwG sind auf den Respondenten anzuwenden. Die AuA BT nennen Mindestanforderungen, die durch den Korrespondenten zu erfüllen sind. Hierzu zählen u. a.

  • die Identifizierung des Respondenten und ggf. für ihn auftretender Personen,
  • die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten sowie
  • die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung inklusive der Transaktionen.

Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind anzuwenden, sofern

  • eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung mit Respondentensitz in einem Drittstaat vorliegt,
  • ein wirtschaftlich Berechtigter des Respondenten ein PeP ist,
  • ein wirtschaftlich Berechtigter des Respondenten in einem von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist oder
  • es sich um eine Korrespondenzbankbeziehung mit Respondenzbanken in einem EWR-Staat handelt, die aufgrund einer Risikobeurteilung des Verpflichteten als erhöhtes Risiko beurteilt wurde.

Die vorgenannten Voraussetzungen sind nicht kumulativ anzuwenden. Auch für die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 7 GwG geben die AuA BT Anforderungen auf, die mindestens zu erfüllen sind: Hierzu zählen u. a. Informationen über die Art der Geschäftstätigkeit, die Reputation, Kontrollen sowie die Aufsichtsqualität des Respondenten. Weiterhin bedarf die Korrespondenzbankbeziehung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene und die Verantwortlichkeiten der Beteiligten sind festzulegen, zu bestätigen und gemäß § 8 GwG zu dokumentieren.

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass die meisten Konkretisierungen und Ergänzungen der AuA BT bereits in vielen Instituten entsprechend angewendet werden. Eine Überprüfung der internen Vorgaben auf möglichen Umsetzungsbedarf ist dennoch anzuraten.


Handlungsbedarf:

  • Auswertung der AuA BT im Hinblick auf noch nicht umgesetzte Anforderungen – insbesondere, aber nicht ausschließlich bezogen auf:
    • Überprüfung und ggf. Anpassung der Vorgaben zum Eingehen von Konsortial- bzw. Förderfinanzierungen hinsichtlich der vorgenannten Konkretisierungen
    • Überprüfung und Anpassung der institutsinternen Vorgaben zu Korrespondenzbankbeziehungen (insbesondere für Korrespondenten)
    • Überprüfung und ggf. Anpassung bestehender Korrespondenzverträge
  • Zeitliche und personelle Planung der Umsetzungen und Berücksichtigung der Abhängigkeiten von Dritten
  • Ggf. anlassbezogene Anpassung der Risikoanalyse Geldwäsche
Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung