BaFin ergänzt Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz – Fokus auf Kryptowertetransfers

AuA Geldwäschegesetz

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 6. März 2025 erneut ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz (GwG) überarbeitet. Die überarbeitete Fassung ersetzt die bisherige Version vom 29. November 2024 und enthält insbesondere neue Vorgaben im Zusammenhang mit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG).

1. Hintergrund: FinmadiG als Auslöser der Aktualisierung

Das am 27. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2024, Nr. 438) veröffentlichte und am 30. Dezember 2024 in Kraft getretene Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) hat zentrale regulatorische Änderungen für den Finanzsektor eingeführt. Darauf reagiert die BaFin nun mit einer entsprechenden Ergänzung der AuA, um die gesetzeskonforme Umsetzung durch Verpflichtete sicherzustellen.

2. Neue Hinweise zu Kryptowertetransfers

Ein zentrales Thema der überarbeiteten Hinweise sind verstärkte Sorgfaltspflichten bei Transfers von Kryptowerten, insbesondere wenn diese mit sogenannten selbst gehosteten Wallets (Self-Hosted Wallets) verbunden sind. Damit folgt die BaFin dem allgemeinen Ziel des FinmadiG, die Transparenz im digitalen Finanzverkehr zu erhöhen und potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu minimieren.

Die Hinweise konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten für Verpflichtete bestehen, wenn Transaktionen mit nicht beaufsichtigten Wallets stattfinden – ein Aspekt, der insbesondere für Kreditinstitute, Kryptoverwahrer und Zahlungsdienstleister von Bedeutung ist.

3. Rechtlicher Rahmen: § 51 Abs. 8 GwG

Mit der Aktualisierung kommt die BaFin ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG nach. Demnach ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, regelmäßig aktualisierte Hinweise zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten sowie zu internen Sicherungsmaßnahmen bereitzustellen. Diese Hinweise richten sich an alle von der BaFin beaufsichtigten Verpflichteten gemäß GwG.

4. Bedeutung für Finanzinstitute und Verpflichtete

Für Banken, Finanzdienstleister und Kryptounternehmen bedeutet die Neufassung der AuA:

  • Anpassung interner Kontrollsysteme im Hinblick auf Kryptowertetransaktionen,
  • Erweiterung bestehender Risikobewertungen um technische und operationelle Aspekte von Self-Hosted Wallets,
  • Überprüfung bestehender Prozesse zur Kundenidentifikation, insbesondere bei der Entgegennahme oder Versendung von Kryptotransfers.

Die Umsetzung der neuen Anforderungen sollte zeitnah erfolgen, um aufsichtsrechtliche Risiken zu vermeiden und den aktuellen regulatorischen Maßstäben zu entsprechen.

Quelle: AuA zum GWG Stand März 2025

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