Hintergrund:
Der Bankenfachausschuss (BFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat 2020 bereits unterjährig fachliche Hinweise zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Kreditinstitute veröffentlicht (per 31. März 2020, per 30. Juni 2020 sowie Fragen und Antworten (F & A) mit Stand vom 29. Oktober 2020).
Der aktuelle Hinweis des BFA vom 18. Dezember 2020 beinhaltet als Update wesentliche Einschätzungen und Anmerkungen zur Risikovorsorge von Kreditinstituten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und den International Financial Reporting Standards (IFRS) sowie zur erforderlichen Dokumentation und Berichterstattung zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2020.
Das Update:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der BFA halten eine intensive Auseinandersetzung von Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan mit Risikosituationen einschließlich der Bildung einer angemessenen Risikovorsorge sowie mit der Berichterstattung in Anhang und Lagebericht für geboten.
Hinsichtlich der Ermittlung der Risikovorsorge wird herausgestellt, dass die zukünftige Kapitaldienstfähigkeit der Kreditnehmer auch vom gesamtwirtschaftlichen Umfeld beeinflusst wird. Die Einschätzungen zur Entwicklung der Pandemie, auch zur möglichen Eindämmung durch Impfungen, und zur Wirkung der staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen und deren Fortführung sind hierbei ebenfalls zu berücksichtigen. Betont wird in diesem Zusammenhang, dass Unterstützungsmaßnahmen, die nicht nachhaltig für eine Gewährleistung der Kapitaldienstfähigkeit sorgen, nicht den Umfang der notwendigen Risikovorsorge mindern, wenn sie lediglich dazu führen, dass die Kreditausfälle in die Zukunft verschoben werden. Die bilanzielle Risikovorsorge ist nach HGB und IFRS dann zu bilden, wenn diese erwartet werden bzw. am Abschlussstichtag vorhersehbar sind.
Für vorhersehbare, aber noch nicht bei einzelnen Kreditnehmern konkretisierte Adressenausfallrisiken sind nach dem HGB ferner Pauschalwertberichtigungen (PWB) zu bilden. Eine unangepasste Anwendung der Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Januar 1994 ist aufgrund der rein vergangenheitsbasierten Betrachtung gemäß des BFA nicht sachgerecht. Insoweit ist unseres Erachtens eine Orientierung an dem IDW RS BFA 7 „Risikovorsorge für vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im Kreditgeschäft von Kreditinstituten (Pauschalwertberichtigungen)“ bereits jetzt erforderlich.
Auch hinsichtlich der Risikovorsorge nach IFRS 9 bedarf es einer erhöhten Sensibilität. Der BFA verweist diesbezüglich erneut auf den Hinweis zum Umgang mit den durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen Unsicherheiten vom 27. März 2020. Alle Fakten und Umstände des Einzelfalls sind zu würdigen und zu berücksichtigen. Kreditrisikomodelle und Prognosen sind ggf. an die aktuellen Entwicklungen anzupassen.
Die Kreditinstitute haben in der Finanzberichterstattung unter Darlegung der wesentlichen Annahmen über die möglichen Folgen der Corona-Pandemie transparent zu berichten. Dabei müssen die Überlegungen und Einschätzungen der Geschäftsleitung so transparent dargestellt werden, dass sich der Adressat ein eigenes Bild von der jeweiligen Lage des Kreditinstituts machen kann.
Handlungsbedarf:
Beachten Sie, dass eine Ermittlung der PWB nach steuerlichen Vorschriften (BMF-Schreiben vom 10. Januar 1994) nicht den handelsrechtlichen Anforderungen in der Handelsbilanz genügt. Wir empfehlen daher
- eine Überprüfung der Kreditrisikomodelle zur Ermittlung der Risikovorsorge (IDW RS BFA 7, Corona-Auswirkungen),
- die Beachtung erhöhter Anforderungen an die Verfahren und somit die Dokumentation der Risikovorsorge auch im Einzelfall sowie
- die Beachtung der erhöhten Anforderungen an die Finanzberichterstattung.