Ausnahme von der Pflicht zur Einrichtung eines Notfallmechanismus – Marktbewährungsphase

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Hintergrund:

In unserem Artikel vom 18. Juni 2019 berichteten wir über die Verpflichtung zur Einrichtung eines Notfallmechanismus gemäß Art. 33 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 (DelVO). Von dieser Pflicht kann ein kontoführender Zahlungsdienstleister, der eine dedizierte Schnittstelle zu seinem Online-Zahlungskonto eingerichtet hat, nach Art. 33 Abs. 6 DelVO mithilfe eines Antragsformulars ausgenommen werden.

Zahlungsdienstleister haben eine dedizierte Schnittstelle für die Kommunikation mit fremden Kontoinformationsdienstleistern, Zahlungsauslösedienstleistern und Zahlungsdienstleistern einzurichten, die den gleichen Grad an Verfügbarkeit und Leistung aufweisen muss wie die Schnittstelle für die eigenen Zahlungsdienstnutzer (z. B. ausgegebene Girocard oder Kreditkarte). Für diese Schnittstelle ist gemäß DelVO grundsätzlich ein Notfallmechanismus (Fall-Back-Mechanismus) einzurichten, der den betroffenen Dienstleistern im Fall einer unvorhergesehenen Nichtverfügbarkeit oder eines Systemausfalls die Nutzung der Schnittstelle ermöglicht.

Die DelVO sieht im Einzelfall jedoch die Möglichkeit eines Verzichts auf einen derartigen Notfallmechanismus vor. Um auf die zusätzliche Bereitstellung eines solchen Notfallmechanismus und auf die für den Fall zu erstellende/n Notfallstrategie/Notfallpläne verzichten zu können, gelten diverse Voraussetzungen gemäß Art. 33 Abs. 6 DelVO. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die dedizierte Schnittstelle mindestens drei Monate lang in einem breiten Umfang genutzt wurde (Marktbewährungsphase).


Die Marktbewährungsphase beginnt …

Am 4. März 2020 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Übersicht der Institute und Institutsverbünde veröffentlicht, bei denen sie nach abgeschlossener Prüfung der Antragsunterlagen davon ausgeht, dass die dreimonatige Marktbewährungsphase beginnen kann.

Nach Ende dieser Phase wird die BaFin dann über die Erteilung der Ausnahme nach Art. 33 Abs. 6 DelVO entscheiden.


Handlungsbedarf:

  • Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister: Anpassung der technischen Prozesse zur Vorbereitung auf die neue Situation
  • Kontoführende Zahlungsdienstleister: Prüfung der Ausnahmeoption, sofern Sie nicht in der BaFin-Übersicht aufgeführt sind.
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