Ausblick auf die sechste MaRisk-Novelle


Hintergrund:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 26. Oktober 2020 einen Konsultationsentwurf zur Änderung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht. Der Entwurf setzt insbesondere die Leitlinien der European Banking Authority (EBA) zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/06) und zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02) um. Weitere Anpassungen gehen auf die EBA-Leitlinien zu Sicherheitsrisiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) (EBA/GL/2019/04) sowie Erfahrungen aus der bisherigen Aufsichtspraxis zurück.


Neue Anforderungen an High-NPL-Institute:

Einige der neuen MaRisk-Anforderungen, die aus der Umsetzung der EBA-Leitlinien zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen resultieren, betreffen ausschließlich Institute, deren Quote notleidender Kredite (NPL-Quote; NPL = Non-Performing Loans) fünf Prozent überschreitet. Die Sonderanforderungen an diese High-NPL-Institute schlagen sich insbesondere in den Abschnitten AT 4.2 und BTO 1.2 MaRisk nieder und beinhalten unter anderem die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung einer Strategie für notleidende Risikopositionen sowie höhere Anforderungen an die Ausgestaltung der Risikocontrolling-Funktion. Darüber hinaus haben die Institute u. a. eine außerhalb des Bereichs Markt angesiedelte spezialisierte Abwicklungseinheit einzurichten und in den Risikoberichten notleidende und Forborne-Risikopositionen künftig gesondert darzustellen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Aufsicht die Einhaltung der zuvor genannten Anforderungen auch von Instituten mit einer NPL-Quote von unter fünf Prozent verlangen kann, sofern diese einen wesentlichen Anteil an notleidenden Risikopositionen in einem einzelnen Portfolio aufweisen.


Neue Anforderungen an alle Institute:

Bereits in den Vorbemerkungen (AT 1 MaRisk) ergibt sich eine wesentliche Neuerung, bei welcher der Begriff der „großen und komplexen“ Institute den bisherigen Begriff der „systemrelevanten“ Institute ersetzt. So gelten Institute und Institutsgruppen mit einer Bilanzsumme von mehr als 30 Mrd. Euro i. d. R. als „groß und komplex“.

Des Weiteren beinhalten die nachfolgenden Schwerpunktthemen neue Anforderungen, die sich an alle Institute – nicht nur die High-NPL-Institute ­– richten:


Notfallmanagement AT 7.3 MaRisk:

Künftig sind zur Identifikation zeitkritischer Aktivitäten und Prozesse Auswirkungs- und Risikoanalysen durchzuführen. Als Basis hierfür dient eine Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse (z. B. in Form einer Prozesslandkarte). Das Notfallkonzept ist anlassbezogen und jährlich auf Aktualität zu überprüfen und angemessen zu kommunizieren. Die Geschäftsleitung muss sich mindestens quartalsweise und anlassbezogen über den Zustand des Notfallmanagements schriftlich berichten lassen. Zudem sind die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzepts regelmäßig zu überprüfen; für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse ist die Überprüfung für alle relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen. Die Inhalte des Notfallkonzepts wurden in den Erläuterungen konkretisiert und durch abzudeckende Notfallszenarien erweitert. Weiterhin wurde die Überprüfung des Notfallkonzepts um Inhalte ergänzt, wie etwa einen Test der technischen Vorsorgemaßnahmen; Kommunikations-, Krisenstabs- und Alarmierungsübungen sowie Ernstfall- oder Vollübungen.


Auslagerung AT 9 MaRisk:

Zunächst wird die Abgrenzung zum sonstigem Fremdbezug von Leistungen und Auslagerungen durch weitere Beispiele konkretisiert. Künftig müssen die Institute die mit allen Auslagerungen (nicht nur den wesentlichen) verbundenen Risiken angemessen steuern. Die Mindestinhalte der Risikoanalysen wurden u. a. um Risikokonzentrationen, politische Risiken und Interessenkonflikte erweitert und sind, soweit sinnvoll, darüber hinaus um quantitative Szenarioanalysen zu ergänzen. Die Befugnis der Leistungserbringung von Auslagerungsunternehmen ist anhand erforderlicher Erlaubnisse und Registrierungen zu überprüfen. Zudem wurden die Anforderungen an die schriftlichen Mindestvertragsinhalte bei wesentlichen Auslagerungen ergänzt. Darüber hinaus sind auch bei nicht wesentlichen Auslagerungen, wenn zu erwarten ist, dass diese wesentlich werden, Informations-, Prüfungs- und Zugangsrechte zu vereinbaren. Auch sollten Regelungen zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Sicherheitsanforderungen vertraglich vereinbart werden – und zwar für alle Auslagerungen, also auch für nicht wesentliche. Jedes Institut, das Auslagerungen vornimmt, hat zudem einen zentralen Auslagerungsbeauftragten zu benennen und der Geschäftsleitung unmittelbar zu unterstellen. Weiterhin ist ein aktuelles Auslagerungsregister vorzuhalten. Eine vollständige Auslagerung der besonderen Funktionen (Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion oder Interner Revision) ist nunmehr auch für Schwesterinstitute einer Institutsgruppe zulässig, sofern das auslagernde Institut sowohl hinsichtlich Größe, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten für den nationalen Finanzsektor als auch hinsichtlich seiner Bedeutung innerhalb der Gruppe als nicht wesentlich einzustufen ist.


Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft BTO 1.2 MaRisk:

Die mit der Wertermittlung von Immobiliensicherheiten betrauten Personen müssen künftig erweiterte Anforderungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit und Qualifikation erfüllen. Bei externen Wertermittlungen von Immobiliensicherheiten ist über eine Auswahl an unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen zu verfügen. Die Leistung des externen Sachverständigen ist zu überprüfen und die Auswahl ggf. anzupassen. Außerdem ist eine Rotation der mit der Sicherheitenbewertung betrauten Personen vorgesehen.


Behandlung von Problemkrediten BTO 1.2.5 MaRisk:

Bei der Festlegung der Kriterien für den Übergang in die Problemkreditbearbeitung sind auch die Indikatoren für die Einstufung als notleidende Risikoposition (Non-Performing Exposures = NPE) zu berücksichtigen. Im Rahmen der Überleitung eines Engagements in die Sanierung bzw. Abwicklung ist mindestens jährlich eine Überprüfung der Werthaltigkeit von Sicherheiten vorzunehmen. Ggf. hat eine neue, unter Realisationsgesichtspunkten erstellte Wertermittlung zu erfolgen. Die Institute sollen in den Abwicklungskonzepten geeignete Abwicklungsmaßnahmen festhalten und den Zeitraum zur Abwicklung von Sicherheiten überwachen. Rettungserwerbe von Sicherheiten dürfen künftig ausschließlich auf Basis einer Richtlinie erfolgen, die u. a. die beabsichtigte Haltedauer festlegt. Notleidende Risikopositionen sind anhand angemessener Fristen zu überwachen.


Risikovorsorge BTO 1.2.6 MaRisk:

Die Methoden und Verfahren zur Bildung von Risikovorsorgen sind regelmäßig anhand von Rückvergleichen zu überprüfen, um mögliche Abweichungen zwischen gebildeter Risikovorsorge und den tatsächlich eingetretenen Verlusten zu vermeiden.


Forbearance BTO 1.3.2 MaRisk:

Grundsätzlich müssen Institute für Forbearance-Maßnahmen eine Forbearance-Richtlinie implementieren und diese regelmäßig überprüfen. Zudem sind Forbearance-Maßnahmen hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit zu bewerten und in angemessenen Abständen in Bezug auf ihre Qualität, Wirksamkeit und die Effizienz des Gewährungsprozesses zu überwachen. Darüber hinaus sind Kriterien festzulegen, die eine angemessene Einstufung oder Umgliederung von Forborne-Risikopositionen in notleidende oder nicht notleidende Positionen ermöglichen. Für eine Veränderung des Einstufungsstatus ist immer eine Analyse der finanziellen Lage des Kreditnehmers notwendig. Es wird außerdem verdeutlicht, dass die für die Durchführung von Forbearance-Maßnahmen erforderliche Beurteilung finanzieller Schwierigkeiten ausschließlich auf Grundlage seiner Situation und nicht unter Berücksichtigung von bereitgestellten Sicherheiten oder Garantien zu erfolgen hat.


Über die Schwerpunkte hinaus resultieren aus der Aufsichtspraxis notwendige Anpassungen in den folgenden Bereichen:

  • Operationelle Risiken: Die Verfahren zur Beurteilung operationeller Risiken müssen die wesentlichen Ausprägungen der operationellen Risiken erfassen; diese sind in den Erläuterungen spezifiziert.
  • Handelsgeschäfte: Der Anwendungsbereich wurde um Geschäfte in Kryptowerten erweitert. Zudem wurden die Hinweise zur Kontrolle der Marktgerechtigkeit erweitert und ein Bestätigungsverfahren bei OTC-Derivaten aufgenommen.
  • Liquidität: Die neuen MaRisk beinhalten eine Unterscheidung zwischen institutionellen Anlegern aus der Finanzbranche und anderen professionellen Anlegern.
  • Risikotragfähigkeit: Unwesentliche Risiken, die zusammengefasst wesentlich sein können, sind angemessen bei der Sicherstellung der Risikotragfähigkeit zu berücksichtigen. Des Weiteren wurden die MaRisk-Regelungen zur Ausgestaltung der Risikotragfähigkeitskonzepte an den aktuellen Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte angepasst.

Der Begriff des „Informationsverbunds“, der insbesondere für Abschnitt 3 „Informationsrisikomanagement“ der Bankaufsichtlichen Anforderungen an die Informationstechnik (BAIT) von Bedeutung ist, wird im AT 7.2 MaRisk eingeführt. Weitere Informationen zu der laufenden Konsultation der BAIT sowie der Konsultation der MaRisk finden Sie hier bzw. auf der Website der BaFin.


Ausblick:

Stellungnahmen zum Konsultationsentwurf waren bis zum 4. Dezember 2020 möglich. Die Veröffentlichung der finalisierten sechsten MaRisk-Novelle ist für das erste Quartal 2021 angesetzt. Die Umsetzung der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) sowie der Entwicklungen im Bereich Nachhaltigkeit ist im Rahmen der nächsten Überarbeitung der MaRisk – der siebten MaRisk-Novelle – geplant. Bezüglich des Anwenderkreises für einzelne Regelungen soll eine Überprüfung in der Konsultationsphase erfolgen. Über die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie die aufsichtliche Bewertung der eingereichten Stellungnahmen wird vor Veröffentlichung der neuen MaRisk im ersten Quartal 2021 informiert.


Handlungsbedarf:

  • Die Erfahrungen mit vergangenen MaRisk-Novellen und den BAIT haben gezeigt, dass auf Umsetzungsfristen verzichtet wird, da eine vollumfängliche Umsetzung mit Inkrafttreten erwartet wird. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit Auswirkungs- und Umsetzungsanalysen ist empfehlenswert, um eine (spätere) konforme Umsetzung zu erleichtern und gewährleisten.
  • Überprüfung der Kredit- und Auslagerungsprozesse unter Berücksichtigung der erwarteten neuen Anforderungen
  • Bestimmung der NPL-Quote zur Feststellung, ob sich erhöhte Anforderungen ergeben können; Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB sind einer übertriebenen konservativen EWB/Rückstellungsbildung vorzuziehen.
Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Wirtschaftsprüfung