Angemessene Gebühren beim Basiskonto

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Anforderung an die Gebühren:

Das Basiskonto ist im Zahlungskontengesetz (ZKG) verankert und gewährt Verbrauchern, die sonst keine Möglichkeiten zur Eröffnung eines Girokontos haben, gemäß § 31 Abs. 1 ZKG Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, wie Bargeldein- und -auszahlungen, Lastschriften, Überweisungen und Zahlungskartengeschäften.

Nach § 41 ZKG müssen die Kontogebühren angemessen und nicht benachteiligend im Vergleich zu bestehenden Kontomodellen sein. In Bezug auf die Angemessenheit sind zwei Kriterien zu berücksichtigen: die Marktüblichkeit und das Nutzerverhalten der Kunden. Weitere Vorgaben macht das ZKG nicht.


Auffassung der BaFin:

Auch die BaFin (Fachartikel „Basiskonto: Welches Entgelt ist angemessen?“ vom 15. April 2017) erachtet es als schwierig zu bewerten, was angemessen ist – zumal es auf dem Markt viele Unterschiede gibt. Das Basiskonto solle die Kosten decken und dürfe mit einem angemessenen Gewinn bepreist werden.


Konkretisierung durch das OLG Frankfurt:

Nunmehr hatte das OLG Frankfurt (Urteil vom 27. Februar 2019, 19 U 104/18) sich mit der Ausgestaltung der Kontoführung beim Basiskonto zu beschäftigen. Nach dessen Auffassung ist ein Gebührenmodell dann unangemessen, wenn dem Kunden eines Basiskontos zahlreiche Zusatzgebühren auferlegt werden, die Kunden in anderen Kontomodellen nicht zu tragen haben, was sich als Benachteiligung darstellt. Vorliegend ging es im Wesentlichen um Kosten für den Aufwand durch gesetzliche Verpflichtungen wie durch aufwändigere Legitimationsprüfungen, verstärktes Monitoring aufgrund höherer Risiken im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder Meldungen von Kontoeröffnungsablehnungen sowie um Ausfallkosten durch Ausbuchungen.


Konsequenzen für die Praxis:

Ein Weg, um Benachteiligungen zu vermeiden und den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, ist, das Basiskonto in identischer Form des üblichen Kontomodells anzubieten. Wenn mehrere Kontomodelle angeboten werden, kann dann auch das Basiskonto in all diesen Varianten angeboten werden. Wird in den eigenen Kontomodellen das Ausschließen von Serviceleistungen ermöglicht, so müsste dies ebenfalls auf das Basiskontomodell übertragen werden. Weiterhin sind Bepreisungen für höhere Bearbeitungs- und Prüfungsaufwände nicht gestattet. Auch die in der Praxis häufig anzutreffenden Pauschalbepreisungen bergen gemäß der BaFin regelmäßig das Risiko der Unangemessenheit, insbesondere dann, wenn die anderen Kontomodelle nutzerspezifisch konzipiert sind.


Handlungsbedarf:

Überprüfung der Konzeption angebotener Basiskontomodelle

  • hinsichtlich des Vermeidens von Benachteiligungen durch Zusatzgebühren und Gebühren für höhere Aufwände
  • anhand eines Vergleichs mit üblichen, insbesondere selbst angebotenen Kontomodellen

Erforderlichenfalls Anpassung des Basiskontomodells

  • bei Vermeidung von Pauschalpreisen
  • unter Nutzung der Ausgestaltung anderer, eigener Kontomodelle
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