Aktualisierung: Nutzungsdauer von Hard- und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

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Hintergrund

ǀ Im Februar 2021 verkürzte die Finanzverwaltung die bis dahin geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von drei Jahren auf ein Jahr.

Mit einem neuen Schreiben vom 22. Februar 2022 hält das Bundesfinanzministerium (BMF) an der einjährigen Nutzungsdauer fest, konkretisiert aber einige bislang noch unklare Punkte.


Was gilt es zu beachten?

Zu beachten ist, dass es sich bei der einjährigen Nutzungsdauer laut BMF um keine Sofortabschreibung handelt, wie sie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern möglich ist. Es ist also eine Verteilung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vorzunehmen. Die Soft- und Hardware ist in das Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufzunehmen. In der Praxis wird eine Sofortabschreibung der Wirtschaftsgüter nicht beanstandet.

Eine Abweichung von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer ist möglich, es handelt sich dabei jedoch nicht um ein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG für Steuerpflichtige.  


Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die Neuregelung der Nutzungsdauer gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt war.

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