MaDepot – Mindestanforderungen an das Depotgeschäft

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Hintergrund:

Das „altehrwürdige“ Depotgesetz (DepotG) wurde mit der Bekanntmachung über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen vom 21. Dezember 1998 letztmalig von der Aufsicht ausgelegt.

Mit dem Entwurf des Rundschreibens über die Mindestanforderungen an die ordnungsgemäße Erbringung des Depotgeschäfts und den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten vom 26. April 2018 (MaDepot), stellt die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) ihre Erwartungen an eine ordnungsgemäße Umsetzung der Verhaltens- und Organisationspflichten für das Depotgeschäft zur Konsultation. Sie betreffen Geschäftsführer und Führungskräfte in Banken mit Depotgeschäft.


Anforderungen

 

Die geltenden rechtlichen Anforderungen stammen u. a. aus der MiFID II, dem WpHG, der WpDVerOV, der Deligierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie den „Recommendations Regarding the Protection of Client Assets“ der IOSCO. Die MaDepot befassen sich dabei ausschließlich mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Schutz der Eigentumsrechte der Kunden an Finanzinstrumenten. Sie dienen auch der Auslegung des Prüfungsgegenstands der „Depotführung“ nach § 89 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Verbindung mit § 12 WpDPV. Nicht berücksichtigt werden die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Schutz von Kundengeldern.

Die MaDepot legen drei Kategorien von Pflichten fest:

  • Organisationspflichten
  • Verhaltenspflichten
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Unklarheiten ergeben sich aus den Regelungen zur Depotbekanntmachung von 1998, die nach Maßgabe des § 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 WpHG bei der Prüfung des Depotgeschäfts von WpDU nicht anzuwenden ist (Rundschreiben Ziffer 1.4), sowie aus der unklaren Definition des Begriffs des Finanzinstruments im Vergleich zum WpHG.

Klarstellungen zur Gültigkeit der Depotbekanntmachung für WpDU sowie des Prüfungsgegenstands, insbesondere für Prüfungen nach § 89 Abs. 1 WpHG seitens der Aufsicht, sind erforderlich und stehen noch aus.

Bei Aufhebung der Regelungen zur Depotbekanntmachung wären folgende Sachverhalte ungeregelt bzw. nicht mehr Gegenstand der Depotprüfung als Teil der WpHG-Prüfung:

  • Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (GoB) nach Nr. 10 Abs. 1 Depotbekanntmachung
  • Einzelheiten zur Führung des Verwahrungsbuchs nach Nr. 10 Abs. 2 Depotbekanntmachung
  • Anforderungen an die Bezeichnung der Depots nach Nr. 10 Abs. 4 Depotbekanntmachung
  • Anforderungen an die Durchführung der Depotabstimmung mit der Kundschaft nach Nr. 11 der Depotbekanntmachung

Stellungnahmen nahm die BaFin bis zum 8. Juni 2018 entgegen, sodass nach Abschluss der Konsultationsphase nur ein erster Vorgeschmack auf die anstehenden Vorgaben des finalen Rundschreibens bleibt.


Handlungsbedarf

 

  • Auswertung der Klarstellungen durch die Aufsicht und ihre Auslegung zur Vorbereitung von Prüfungen des Depotgeschäfts
  • Überprüfung auf Einhaltung der vorgegebenen Pflichten gemäß Rundschreiben

 

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