Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und löst weite Teile des deutschen Geldwäschegesetzes ab. Kreditinstitute und Finanzdienstleister müssen sich auf kürzere Prüffristen, zusätzliche Kundendaten und strengere organisatorische Vorgaben einstellen. Einige Details hängen noch von technischen Standards ab, die bislang nicht verabschiedet sind.
Das EU-AML-Paket im Überblick
Das europäische Maßnahmenpaket gegen Geldwäsche besteht aus vier Rechtsakten, die zusammen ein einheitliches Regelwerk für die EU schaffen.
Die Verordnung (EU) 2024/1620 errichtet die Anti-Geldwäschebehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Behörde arbeitet seit dem 1. Juli 2025.
Die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) ist am 9. Juli 2024 in Kraft getreten und gilt ab dem 10. Juli 2027. Sie regelt die Pflichten der Verpflichteten.
Die 6. Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 stärkt die nationalen Aufsichtsbehörden und die zentralen Meldestellen. In Deutschland ist das die FIU. Die Richtlinie ist bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen. Ein deutscher Gesetzentwurf dazu lag nach unserem Kenntnisstand bis Ende August 2026 nicht vor.
Die Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 ist bereits seit dem 30. Dezember 2024 anwendbar. Sie sorgt dafür, dass Geld- und Kryptowertetransfers mit vollständigen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem nachvollziehbar bleiben.
Kürzere Fristen für die Aktualisierung von Kundendaten
Artikel 26 AMLR legt feste Höchstfristen fest. Die Daten von Kunden mit hohem Risiko sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren, bei allen übrigen Kunden spätestens nach fünf Jahren. Hinzu kommen anlassbezogene Überprüfungen, etwa bei relevanten Änderungen in der Person des Kunden.
Für den Übergang gilt laut dem aktuellen Entwurf der technischen Standards: Die Fünfjahresfrist knüpft an die letzte Aktualisierung des einzelnen Kunden an und gilt nur für Kunden mit geringem Risiko. Wurden die Daten eines Kunden zuletzt 2022 oder früher aktualisiert, ist die Überprüfung bereits im Jahr 2027 fällig. Für Institute mit lückenhaft digitalisierten Kundendaten kann die Nacherfassung erheblichen Aufwand bedeuten.
Mehr Kundendaten und neue Regeln zum wirtschaftlichen Eigentümer
Institute müssen künftig mehr Informationen zu Vertragspartnern, Treugebern und wirtschaftlichen Eigentümern erheben. Dazu gehören beispielsweise sämtliche Staatsangehörigkeiten, Angaben zur Komplexität der Eigentums- und Kontrollstruktur, etwa zu zwischengeschalteten Gesellschaften, sowie Angaben zum erwarteten Transaktionsverhalten.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten nach Artikel 33 AMLR kommen nur noch bei klar begrenztem Risiko in Betracht. Auch in diesen Fällen sind mehr Daten als bisher zu erheben, darunter sämtliche Staatsangehörigkeiten.
Der bisherige „wirtschaftlich Berechtigte“ heißt künftig „wirtschaftlicher Eigentümer“. Die Schwelle liegt bei einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent statt wie bisher bei mehr als 25 Prozent. Bei mehrstufigen Strukturen werden die Anteile entlang der Beteiligungskette multipliziert. Anteile aus verschiedenen Beteiligungssträngen werden zusammengerechnet.
Der Kreis der politisch exponierten Personen (PEP) wächst ebenfalls. Er erfasst nun auch Leitungspersonen regionaler und lokaler Gebietskörperschaften ab 50.000 Einwohnern. Die Sanktionsprüfung wird Teil der allgemeinen Sorgfaltspflichten. Sie erstreckt sich auch darauf, ob Kunden oder wirtschaftliche Eigentümer von sanktionierten Personen kontrolliert werden.
Governance und Verantwortung der Leitungsebene
Die AMLR verschärft die Anforderungen an die Compliance-Funktion, an Meldepflichten gegenüber der FIU, an den Informationsaustausch in Institutsgruppen und an das Auslagerungsmanagement. Die Verantwortung wird aufgeteilt: Ein Mitglied des Leitungsorgans ist für die Einhaltung der Vorschriften zuständig, der Geldwäschebeauftragte übernimmt die operative Umsetzung.
Auslagerung: Spielraum mit Grenzen
Nach Artikel 18 AMLR dürfen Institute Aufgaben der Geldwäscheprävention weiterhin an Dienstleister übertragen. Die Aufsicht ist vorab zu informieren. Bestimmte Entscheidungen bleiben jedoch zwingend im Institut. Dazu zählen:
- die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung und der internen Strategien,
- die Festlegung des Kundenrisikoprofils,
- die Entscheidung über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung,
- die Meldung verdächtiger Tätigkeiten.
Ob die Funktion des Geldwäschebeauftragten ab Juli 2027 insgesamt auslagerbar bleibt, ist unklar. Der Verordnungstext nennt sie weder ausdrücklich als auslagerungsfähig noch als ausgeschlossen. Unterstützende Tätigkeiten durch externe Dienstleister bleiben aber auch bei enger Auslegung in erheblichem Umfang möglich. Eine Konkretisierung durch die Aufsicht steht noch aus.
Technische Standards: Zeitplan unter Druck
Die Details der AMLR legt die AMLA in technischen Regulierungsstandards und Leitlinien fest. Die AMLR sah vor, dass die AMLA erste Standardentwürfe bis zum 10. Juli 2026 an die EU-Kommission übermittelt. Mehrere Entwürfe haben wir bereits vorgestellt, darunter die Standards zu Kundensorgfaltspflichten und Risikobewertung. Nach unserem Kenntnisstand sind finale Fassungen bislang nicht verabschiedet. Welche Änderungen bis Juli 2027 im Einzelnen umzusetzen sind, lässt sich deshalb noch nicht vollständig absehen.
Fazit
Die AMLR betrifft einen Großteil der Prozesse zur Geldwäscheverhinderung, von der Kundenaufnahme über die laufende Überwachung bis zur internen Organisation. Für die IT bedeutet das unter anderem neue Datenfelder, beispielsweise für die Unternehmensstruktur von Kunden. Da die technischen Standards noch ausstehen, sollten Institute die weitere Entwicklung eng verfolgen und für 2027 ausreichend Ressourcen für die Umsetzung einplanen.
Veröffentlicht in Allgemein, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung