Externe Bestätigungen zählen zu den wichtigsten Prüfungsnachweisen in der Abschlussprüfung – besonders wenn Zahlungseingänge, Zahlungsausgänge oder Bankbeziehungen betroffen sind. Der Arbeitskreis „ISA-Implementierung“ des IDW hat seine Fragen und Antworten zur Einholung von externen Bestätigungen nach ISA [DE] 505 nun überarbeitet und an die Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) angepasst. Zwei Bereiche stehen dabei im Mittelpunkt der Änderungen: die Bedeutung von Zahlungsein- und -ausgängen als alternative Prüfungshandlung sowie besondere Überlegungen bei Bankbestätigungen.
Hintergrund
ISA [DE] 505 „Externe Bestätigungen“ definiert eine externe Bestätigung als unmittelbare schriftliche Antwort eines Dritten an den Abschlussprüfer. Positive Bestätigungsanfragen sind aussagekräftiger als negative, weshalb Letztere nur ausnahmsweise als alleinige Prüfungshandlung zulässig sind. Bleibt eine positive Anfrage unbeantwortet, sind zwingend alternative Prüfungshandlungen erforderlich. Die aktualisierte Fassung der Fragen und Antworten wurde in IDW Life 6/2026 veröffentlicht.
Frage 5.3: Zahlungsein- und -ausgänge als alternative Prüfungshandlung
Nach ISA [DE] 505, Tz. 12, ist der Abschlussprüfer bei jeder Nichtbeantwortung verpflichtet, alternative Prüfungshandlungen durchzuführen. Welche Art und welcher Umfang angemessen ist, richtet sich nach dem betroffenen Konto, der Art des Abschlusspostens, der relevanten Aussage sowie der Höhe des beurteilten Risikos. Für Forderungssalden nennt der Standard etwa Zahlungseingänge, Versanddokumente und Verkäufe nach dem Stichtag; bei Verbindlichkeiten rücken Zahlungsausgänge und Schriftverkehr mit Dritten in den Fokus.
Zentral ist eine inhaltliche Klarstellung: Die frühere, im nicht mehr geltenden IDW PS 302 vertretene Auffassung, wonach Zahlungsströme allein regelmäßig nicht als ausreichender Nachweis für eine Forderung oder Verbindlichkeit gelten, lässt sich unter ISA [DE] 505 nicht mehr aufrechterhalten. Je nach Geschäftsmodell und inhärentem Risiko können Zahlungseingänge künftig auch für sich genommen als ausreichender Prüfungsnachweis gelten – dies gilt entsprechend auch für die Beurteilung unterjähriger Umsatzerlöse.
Abschnitt 8: Besondere Überlegungen bei Bankbestätigungen
Der zweite überarbeitete Bereich fällt deutlich umfangreicher aus und beantwortet acht Einzelfragen:
8.1 Besteht eine Pflicht? Nein. Unter dem früheren IDW PS 302 n.F. bestand über Jahre eine Pflicht zur Einholung von Bankbestätigungen für alle Geschäftsbeziehungen mit Kreditinstituten. Mit der seit 2023 verpflichtenden Anwendung von ISA [DE] 505 ist diese entfallen; der Prüfer muss nach ISA [DE] 330, Tz. 19, aber weiterhin würdigen, ob externe Bestätigungsverfahren angezeigt sind.
8.2 Warum trotzdem einholen? Bankbestätigungen bleiben wegen ihrer Relevanz, Verlässlichkeit und Effizienz eine verbreitete Prüfungshandlung. Nach ISA [DE] 330, Tz. D.A52.1, liefern sie oft Nachweise nicht nur zum Kontosaldo, sondern auch zu Art und Umfang der gesamten Geschäftsbeziehung – einschließlich nicht bilanzierter Geschäfte – und können dolosen Handlungen wie gefälschten Kontoauszügen begegnen.
8.3 Typische Inhalte: Üblicherweise werden Kontostände, Kreditlinien, gestellte Sicherheiten, Avale und Gewährleistungen, Derivategeschäfte sowie Unterschriftsberechtigungen erfragt (ISA [DE] 505, Tz. D.A1.1).
8.4 Keine oder unvollständige Antwort: Der Prüfer legt nach pflichtgemäßem Ermessen alternative Prüfungshandlungen fest – etwa Abgleich mit Kontoauszügen, Kontrollbeurteilungen rund um die Finanzmittelverwaltung, Befragung der Verantwortlichen, Einsicht in Bankverträge oder analytische Prüfungshandlungen zu Salden und Zinsen.
8.5 Banken im Ausland: Antwortet eine ausländische Bank grundsätzlich nicht, kann ein Prüfer vor Ort beauftragt werden, die Anfrage zu stellen und die Antwort weiterzuleiten (vgl. ISA [DE] 600 (Revised)).
8.6 Unaufgeforderte Bestätigungsschreiben der Bank: Versendet ein Kreditinstitut auf Wunsch des Kontoinhabers unaufgefordert ein Bestätigungsschreiben, liegt mangels Kontrolle des Prüfers über das Verfahren keine externe Bestätigung nach ISA [DE] 505 vor – das Schreiben kann aber dennoch ein geeigneter Prüfungsnachweis sein.
8.7 Direkter Systemzugang: Erhält der Prüfer unmittelbaren Zugang zum System einer Drittbank (etwa bei Prüfungen von Kreditinstituten), ist die Verlässlichkeit vergleichbar mit einer externen Bestätigung, formal erfüllt dies die Kriterien des ISA [DE] 505 jedoch nicht.
8.8 Informationsintermediäre: Plattformen wie confirmation.com dürfen genutzt werden. Der Prüfer sollte dabei jedoch Risiken adressieren, dass die Antwort nicht aus der richtigen Quelle stammt, der Antwortende nicht befugt ist oder die Integrität der Übertragung beeinträchtigt wurde (ISA [DE] 505, Tz. A13).
Fazit
Die überarbeiteten Fragen und Antworten schaffen mehr Klarheit darüber, wie Abschlussprüfer mit unbeantworteten Bestätigungsanfragen umgehen können und welchen Stellenwert Bankbestätigungen weiterhin einnehmen. Für die Praxis bedeutet dies mehr Ermessensspielraum, verbunden mit einer sorgfältigen Dokumentation der jeweiligen Risikobeurteilung.
Veröffentlicht in Allgemein, Wirtschaftsprüfung