WpI MaRisk: Zweite Konsultationsrunde für Wertpapierinstitute abgeschlossen

Symbolbild: Kartenhäuser und Würfel symbolisieren Wertpapierinsitute, die durch die WpI MaRisk reguliert werden

Die BaFin hat am 06.05.2026 den zweiten Entwurf des Rundschreibens „Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten“ (WpI MaRisk) zur Konsultation gestellt. Die Frist zur Stellungnahme endete am 17.06.2026 – damit rückt ein eigenständiger, prinzipienorientierter Risikomanagement-Rahmen für kleine und mittelgroße Wertpapierinstitute näher.

Vom ersten zum zweiten Entwurf

Bereits im August 2025 hatte die BaFin einen ersten Entwurf zur Konsultation gestellt (wir berichteten). Auf Basis des Branchenfeedbacks wurde der Entwurf überarbeitet und deutlich gestrafft. Der zweite Entwurf ist weniger umfangreich als seine Vorversion und beruht stärker auf den gesetzlichen Mindestvorgaben.

Eigenständiger Rahmen statt MaRisk (BA)

Kleine und mittelgroße Wertpapierinstitute mussten bislang die auf Kreditinstitute zugeschnittenen MaRisk (BA) anwenden. Die WpI MaRisk soll künftig eigenständige, passgenaue Mindestanforderungen schaffen, welche die gesetzlichen Vorgaben der §§ 38 ff. WpIG unter Berücksichtigung der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) i. V. m. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 konkretisieren. Zudem soll mehr Transparenz über die aufsichtlichen Erwartungen der BaFin geschaffen werden. Große Wertpapierinstitute bleiben weiterhin im Anwendungsbereich der MaRisk (BA).

Stärkerer Fokus auf Proportionalität

Im Vergleich zur ersten Fassung ist der zweite Entwurf noch gezielter auf die Bedürfnisse und das Risikoprofil kleiner und mittelgroßer Wertpapierinstitute zugeschnitten. Der Fokus liegt verstärkt auf einer angemessenen, prinzipienorientierten Regulierung mit reduzierter Komplexität gegenüber der MaRisk (BA).

Abgeschlossene Konsultation und nächste Schritte

Die Konsultationsfrist endete am 17.06.2026. Auch das IDW hat im Rahmen der Konsultation eine Stellungnahme bei der BaFin eingereicht. Eingereichte Stellungnahmen werden grundsätzlich auf der BaFin-Website veröffentlicht, sofern die Einreichenden einer Veröffentlichung nicht widersprochen haben. Kleine und mittelgroße Wertpapierinstitute sollten die finale Fassung des Rundschreibens im Blick behalten, da sich aus dem neuen, eigenständigen Regelwerk – anders als bei der bisherigen sinngemäßen Anwendung der MaRisk (BA) – eine eigene Dokumentations- und Nachweislogik ergeben dürfte.

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