BMF konkretisiert Umsatzsteuer bei dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen

Symbolbild: Eine architektonisch aufwendig gebaute Bibliothek sybolisiert dauerhaft defizitäre Einrichtungen

Das Bundesfinanzministerium hat am 20. Januar 2026 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse veröffentlicht. Das Schreiben reagiert auf einen im April 2025 veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 2022 (Az. XI R 35/19) und führt zu einer Verschärfung der Anforderungen an den Vorsteuerabzug.

Hintergrund der BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Beschluss festgestellt, dass bei einem jährlichen Pachtentgelt von einem Euro und erheblichen Aufwendungen die Entgeltverpflichtung so sehr in den Hintergrund tritt, dass der Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gelöst ist. In solchen Fällen besteht kein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen.

Der BFH stützte seine Entscheidung auf das EuGH-Urteil vom 12. Mai 2016 (C-520/14, Gemeente Borsele). Nach der Rechtsprechung sind für die Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist. Aus einer Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenen Beträgen kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistung fehlt.

Zweistufige Prüfung bei dauerdefizitären Einrichtungen

Das BMF-Schreiben führt auf Basis dieser Rechtsprechung eine Differenzierung zwischen der Entgeltlichkeit einer Leistung und der wirtschaftlichen Tätigkeit ein. Bei dauerhaft defizitär agierenden Einrichtungen ist nun eine Prüfung in zwei Schritten vorzunehmen:

Erste Stufe – Entgeltlichkeit: Maßgeblich ist das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung, die der Leistungserbringer tatsächlich erhalten hat.

Zweite Stufe – Wirtschaftliche Tätigkeit: Die Erbringung einer entgeltlichen Leistung reicht allein nicht aus. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung an, ob die Tätigkeit der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Aus einer Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenen Beträgen kann folgen, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Folgen für den Vorsteuerabzug

Liegt nur ein symbolisches oder wirtschaftlich unangemessen geringes Entgelt vor, fehlt der erforderliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Ohne steuerbare wirtschaftliche Tätigkeit besteht kein Vorsteuerabzug aus den bezogenen Eingangsleistungen.

Anwendung und Übergangsregelung

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer im Falle einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten bis zum 31. Dezember 2027 auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeht.

Relevanz für die Praxis

Betroffen von der Regelung sind insbesondere Kommunen, öffentliche Träger und Organisationen, die soziale oder kulturelle Leistungen subventioniert anbieten. Diese Einrichtungen sollten ihre Entgeltordnungen und Gebührensatzungen überprüfen und gegebenenfalls Zuschüsse und Entgelte neu strukturieren. Die Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2027 bietet hierfür eine Übergangsfrist.

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