Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Juli 2025 (I R 1/23) klargestellt, dass ein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c KStG den Rücktrag von Verlusten in das Vorjahr nicht ausschließt. Damit wird die bisherige Auslegung des BMF-Schreibens vom 28.11.2017 teilweise korrigiert und die Rechtssicherheit bei unterjährigen Beteiligungserwerben gestärkt.
Hintergrund
§ 8c KStG regelt die Abzugsbeschränkung von Verlusten bei schädlichem Beteiligungserwerb. Ziel ist es, zu verhindern, dass „alte“ Verluste in einer neuen Anteilseignerstruktur genutzt werden.
- Verlustvortrag: Nach Erwerb eines schädlichen Anteils können alte Verluste künftig nicht mehr mit Gewinnen verrechnet werden.
- Verlustrücktrag: Verluste, die vor dem schädlichen Beteiligungserwerb angefallen sind, betreffen bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigt die Auffassung des FG Köln (Urteil vom 08.12.2022 – 13 K 198/20):
- Verluste, die im Wirtschaftsjahr vor dem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind, bleiben rücktragfähig in bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume.
- Die Abzugsbeschränkung nach § 8c KStG erfasst nur die zukünftige Nutzung von Verlusten, nicht deren Rücktrag.
- Die Entscheidung macht deutlich, dass die zeitliche Abgrenzung zwischen Verlustvortrag und Verlustrücktrag strikt zu beachten ist.
Praxisrelevanz
Für Unternehmen mit unterjährigen Beteiligungserwerben bedeutet das Urteil:
- Bis zum Erwerb angefallene Verluste können weiterhin steuerlich rückgetragen werden.
- Der zukünftige Verlustvortrag nach dem schädlichen Erwerb bleibt wie bisher beschränkt.
- Unternehmen gewinnen dadurch Rechtssicherheit bei der Planung und steuerlichen Behandlung von Beteiligungstransaktionen.
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil bleibt abzuwarten.
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