Hintergrund:
In Nr. 11 Abs. 1 AGB der Sparkassen befindet bzw. befand sich folgende Klausel, die auch von Banken verwendet wird bzw. wurde: „Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ Mit dem am 20. März 2018 verkündeten Urteil (Az. XI ZR 309/16) erklärte der BGH diese Klausel für unwirksam. Der Kunde – ein Verbraucher – werde hierdurch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. Damit gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung auf, dass eine derartige Aufrechnungsbeschränkung der an § 309 Nr. 3 BGB orientierten Inhaltskontrolle rechtlich standhalte.
Entscheidungsgründe im Einzelnen
Neu ist, dass eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht durch die AGB‐Inhaltskontrolle mit bzw. ohne Wertungsmöglichkeit ausgeschlossen werde. Einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen nun alle AGB, die von Rechtsvorschriften abweichende/ergänzende Regelungen enthalten und den Verbraucher nach dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Bei der in Nr. 11 Abs. 1 AGB‐Sparkassen verwendeten Regelung handele es sich laut BGH um eine von § 387 BGB abweichende Regelung, da eine Aufrechnung dem Gesetz nach auch mit bestrittenen und/oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig sei (BGH a. a. O.).
Zum anderen enthalten die AGB eine von §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357a BGB abweichende Bestimmung bezüglich der Rechtsfolgen des Widerrufs von Verbraucherverträgen über Finanzdienstleistungen. Durch den Widerruf entstehe ein Rückabwicklungsverhältnis, in dem grundsätzlich auch Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden könnten. Da das Widerrufsrecht mit der Folge der Aufrechnung halbzwingendes Recht sei, dürfe davon nicht zulasten des Verbrauchers abgewichen werden, vgl. § 361 Abs. 2 BGB.
Mit der zitierten, offenen Formulierung in Nr. 11 Abs. 1 AGB‐Sparkassen erfolge aber eine solche Beschränkung, die dem Verbraucher die Aufrechnung mit Forderungen jeglicher Art verwehre und keine bestimmten Forderungen ausnehme.
Konsequenzen
Es sollten daher unverzüglich auf das BGH‐Urteil abgestimmte AGB verwendet werden.
Daneben sollte Rechtsrat eingeholt werden, ob das BGH‐Urteil Verbrauchern die Möglichkeit eröffnet, vom Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Die Darlehensgeber könnten so erneut mit der Konstellation unwirksamer Widerrufsbelehrungen konfrontiert sein – mit der Folge einer möglichen Klagewelle. Denn der BGH stellte fest, dass die negativen Konsequenzen der angefochtenen AGB den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abhalten bzw. die praktische Durchsetzung seiner Forderung erschweren könnten.
Handlungsbedarf
- Analyse und Prüfung der Darlehensverträge und der AGB
- Anpassung der AGB in Abstimmung mit den Verbänden
- Beurteilung einer Widerrufsmöglichkeit für Verbraucher