Intransparente statt transparente Besteuerung
ǀ Für gewerblich tätige, geprägte oder infizierte Personengesellschaften sowie für Partnerschaftsgesellschaften besteht ab dem Veranlagungszeitraum 2022 ein Wahlrecht, statt transparent intransparent wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres, ab dem das Wahlrecht ausgeübt wird, muss ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Bisher waren die Gesellschafter der Personengesellschaften im Rahmen des Transparenzprinzips Steuersubjekte und in Abhängigkeit von ihrem individuellen Einkommensteuersatz gegebenenfalls einer hohen Steuerbelastung ausgesetzt.
Vermeidung von Steuersatzspitzen
Dadurch, dass Personengesellschaften künftig wie Kapitalgesellschaften besteuert werden können, können erzielte Einkünfte von einer unmittelbaren Besteuerung durch Gewinneinbehalt (Thesaurierung) abgeschirmt werden. Steuersatzspitzen werden somit vermieden. Die Option beinhaltet sowohl die Besteuerung laufender Erträge als auch die von Ausschüttungen und Veräußerungsgewinnen von Anteilen an der jeweiligen Gesellschaft.
Es besteht die Möglichkeit der Ausübung einer Rückoption. Der entsprechende Antrag muss vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres gestellt werden, für das die Gesellschaft wieder nach dem Transparenzprinzip besteuert werden soll. Eine direkte oder zeitnahe Ausübung der Rückoption ist aufgrund von Sperrfristen nicht möglich.
Handlungsbedarf
Die Gesellschafter der betroffenen Personengesellschaft sollten individuell prüfen, ob eine intransparente Besteuerung für sie in Betracht kommt und sie keinen unmittelbaren Zugriff auf von der Gesellschaft erzielte Gewinne benötigen.
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