Kurzarbeit und Corona – Das ist neu!
ǀ Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung folgende Erleichterungen im Bereich der Kurzarbeit beschlossen:
- Leichterer Zugang zu Kurzarbeitergeld: Betriebe können Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Belegschaft von dem Arbeitsausfall betroffen sind.
- Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld verlängert: Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde von 12 Monaten auf maximal 24 Monate verlängert.
- Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer: Bis Ende 2021 ist auch für Leiharbeitnehmer der Bezug von Kurzarbeitergeld möglich, wenn das Unternehmen eine Niederlassung in der Bundesrepublik hat. Bei Leiharbeitskräften mit wechselnden Einsätzen kann zur Vereinfachung das Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor dem Arbeitsausfall für die Berechnung herangezogen werden.
- Höheres Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld erhöht sich für Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, nach vier Monaten auf 70 bzw. 77 Prozent und nach sieben Monaten auf 80 bzw. 87 Prozent. Da die Erhöhung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie umgesetzt wurde, zählen nur Monate ab März bei der Berechnung der Bezugsmonate.
Diese Regelungen gelten für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Das bezogene Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt und ist dementsprechend in der Steuererklärung anzugeben, da es gegebenenfalls zu einem höheren Steuersatz führen kann. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn mehr als 410 EUR Kurzarbeitergeld bezogen wurden.
Kurzarbeitsregelungen 2021
Die genannten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wurden mit dem Inkrafttreten des Beschäftigungssicherungsgesetzes am 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Sie gelten für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Handlungsbedarf
Wurde 2020 Kurzarbeitergeld von mehr als 410 EUR bezogen, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Einkommensteuererklärung 2020 muss bis zum 31. Juli 2021 beim Finanzamt eingereicht werden. Sofern der Steuerpflichtige einen Steuerberater zu Hilfe nimmt, läuft die Abgabefrist für 2020 bis zum 28. Februar 2022.
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