Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung


Hintergrund

ǀ Da Computerhardware genau wie Betriebs- und Anwendersoftware heutzutage einem schnellen technischen Wandel unterliegt, reagierte die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 26. Februar 2021 in Form einer Anpassung der bis dato geltenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zugunsten der Digitalisierung.

Statt der bisherigen drei Jahre gilt künftig eine Nutzungsdauer von einem Jahr.


Für welche Hard- und Software gilt das?

  • Zu „Computerhardware“ zählt die Finanzbehörde sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage sowie deren Peripherie-Geräte, sprich Geräte, die nur in Verbindung mit der PC-Anlage nutzbar sind.
  • Der Begriff „Software“ erfasst jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung sowie ERP-Software und Software für Warenwirtschaftssysteme.


Was gilt es zu beachten und ab wann gelten die neuen Regelungen?

Zu beachten ist, dass es sich bei der einjährigen Nutzungsdauer um eine Sofortabschreibung handelt, wie sie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern möglich ist. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem BMF-Schreiben, kann aber aus § 7 Abs. 1 EStG geschlossen werden. Hiernach ist eine Verteilung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nur vorzunehmen, wenn sich die Nutzung des Wirtschaftsguts auf mehr als ein Jahr erstreckt. In der Praxis sind die entsprechenden Wirtschaftsgüter wie bisher in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen.

Die Neuregelung der Nutzungsdauer gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Eventuelle Restbuchwerte vor dem 1. Januar 2021 angeschaffter Wirtschaftsgüter können in 2021 somit vollabgeschrieben werden. Diese Regeln gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, also z. B. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung.


Handlungsbedarf

  • Achten Sie bei der Anschaffung neuer Geräte auf die angepasste Nutzungsdauer.
  • Prüfen Sie, ob eine Vollabschreibung eventueller Restbuchwerte sinnvoll ist.
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