Der BGH hat entschieden, dass Immobilienmakler nicht dazu verpflichtet sind, ihre Auftraggeber bezüglich steuerrechtlicher Fragestellungen zu beraten und zu informieren, solange dies nicht konkret vereinbart wurde.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Eigentümerin im Jahr 2013 einen Makler beauftragt, einen Käufer für ihr in 2004 erworbenes Mietwohngrundstück zu finden. Der Verkauf erfolgte innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist, sodass der daraus erzielte Gewinn zu versteuern war. Die Eigentümerin vertrat die Auffassung, dass der Immobilienmakler auf die Steuerpflicht hätte hinweisen müssen.
Der BGH sah dies anders: Es ist zwar möglich, dass ein Makler einer Aufklärungs- und Beratungspflicht nachkommen muss, dies hängt aber vom jeweiligen Einzelfall und den vertraglich getroffenen Vereinbarungen ab. Makler sind grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 5 StBerG dazu befugt, zu bestimmten steuerrechtlichen Fragen Erläuterungen zu geben und zu beraten. Sie sind dazu, ausgehend von einem einfachen Maklervertrag, aber nicht verpflichtet.
Veröffentlicht in Allgemein, Campus4Business, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung