BMF-Konsultation zur Ermittlung von Anpassungsbedarf
Ein Jahr nach Inkrafttreten der europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) und der europäischen Finanzmarktverordnung (MiFIR) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 8. Januar 2019 eine Konsultation gestartet, mit der die bisherigen Erfahrungen auf Seiten der Finanzinstitute, Marktbetreiber und Emittenten sowie auf Seiten der Anleger aufgenommen werden. Auf dieser Grundlage soll möglicher Verbesserungs- bzw. Änderungsbedarf bei den aktuellen Vorschriften identifiziert werden. Auf die unzureichende Verzahnung mit anderen nationalen und europäischen Vorschriften, wie der PRIIP-Verordnung, wird im Rahmen der Konsultation ebenfalls verwiesen.
Die Ergebnisse aus den eingehenden Stellungnahmen sollen anschließend bei der EU-Kommission adressiert werden. Anknüpfungspunkt hierfür bieten die Vorbereitungsarbeiten an dem der EU-Kommission gem. Art. 90 MiFID II bis März 2020 vorzulegenden Bericht zu verschiedenen Aspekten der MiFID II-Vorgaben.
Die Konsultationsfrist endet am 13. März 2019
BaFin startet Marktuntersuchung
Im Bereich MiFID II hat nun auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im 1. Quartal 2019 eine Marktuntersuchung zur Umsetzung der MiFID II-Vorgaben bei Privat- und Auslandsbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen gestartet.
Dabei ist es Ziel der BaFin, einen aktuellen marktweiten Überblick zu gewinnen und Veränderungen gegenüber der letzten im Januar 2018 stattgefundenen Untersuchung zu identifizieren. Damals haben sich Probleme insbesondere bei der Dokumentation der Geeignetheit von Anlageempfehlungen sowie bei den Kosteninformationen gezeigt.
Im Rahmen der diesjährigen Marktuntersuchung werden vor allem die neu eingeführten Verhaltenspflichten zur Telefonaufzeichnung (Taping), zur Geeignetheitserklärung sowie zur Ex-ante-Kosteninformation im Fokus stehen, da diese Anforderungen aus Sicht des Verbraucherschutzes besonders relevant sind.
Die BaFin hat relevante Unterlagen bei 40 Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu jeweils zehn Geschäftsvorfällen angefordert. Innerhalb einer Frist bis zum 22. Februar 2019 müssen die Institute für jeden Einzelfall darlegen, wie sie die aufsichtsrechtlichen Vorgaben einhalten.
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