Zehnte GWB-Novelle: Kartellrechtliche Compliance-Defense im Gesetz verankert


Hintergrund:

Bislang wurden „gescheiterte“ Compliance-Bemühungen im Zusammenhang mit Kartellverstößen nicht honoriert. An dieser ablehnenden Haltung hält die Europäische Kommission weiterhin fest.

Mit Inkrafttreten der 10. GWB-Novelle am 19. Januar 2021 nimmt Deutschland einen Kurswechsel vor und grenzt sich gegenüber der Europäischen Kommission ab.

Künftig können sich Unternehmen mit einem wirksamen und angemessenen Compliance-Management-System auf nachfolgend beschriebene Neuregelung berufen, um bei der Bußgeldbemessung durch das Bundeskartellamt eine Berücksichtigung zu erreichen.


Die Neuregelung:

Die Neuregelung in § 81d Abs. 1 Satz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) n. F. erfasst Compliance-Maßnahmen, die zur Vermeidung und Aufdeckung von Kartellverstößen geführt haben, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Zuwiderhandlung getroffen wurden. Somit kann die Compliance-Defense bußgeldmindernd berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumuliert gegeben sind:

  • Die ergriffenen Vorkehrungen haben zur Aufdeckung und Anzeige der Zuwiderhandlung geführt und
  • weder die Geschäftsleitung bzw. der Vorstand noch eine sonstige für die Leitung des Unternehmens verantwortliche Person war selbst an der Zuwiderhandlung beteiligt.

Ungeklärt bleibt in der Formulierung das Zusammenspiel der Compliance-Defense mit Kronzeugen- oder Bonusanträgen.


Ausblick:

Der Trend geht zu einer Ausweitung der Anerkennung effektiver Compliance-Management-Systeme. So hat erst im Sommer 2019 das Department of Justice (DOJ) in den USA erklärt, dass effektive Compliance-Systeme umfassend – auch bei der Anklageerhebung – Berücksichtigung finden sollen und daher Leitlinien zur Ausgestaltung von Compliance-Programmen veröffentlicht.

Diese Regelung steht in Deutschland im Einklang mit den Formulierungen des aktuellen Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft. Auch dort ist vorgesehen, dass das Gericht bei der Bemessung von Bußgeldern gegen Unternehmen „[…] getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung“ berück­sichtigen kann.

Diese Neuregelung der Bußgeldzumessung im Kartellrecht schafft für Unternehmen weitere Anreize, in den Aufbau und die Überprüfung ihrer Compliance-Management-Systeme zu investieren. Bei bestehenden Compliance-Management-Systemen sollte zudem darauf geachtet werden, dass diese auch den aktuellen Anforderungen an angemessene und wirksame Vorkehrungen genügen. Denn nur effektive Compliance-Maßnahmen sollen bei der Bußgeldzumessung Berücksichtigung finden.


Handlungsbedarf:

  • Prüfen Sie, ob für Sie eine Investition in den Aufbau oder die Überprüfung eines Compliance-Management-Systems in Frage kommt.
  • Prüfen Sie, ob Ihr bestehendes Compliance-Management-System den aktuellen Anforderungen an angemessene und wirksame Vorkehrungen entspricht.
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