Zukunftsfinanzierungsgesetz: Umsatzsteuerbefreiung für die Fondsverwaltung aller AIF

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Seit dem 1. Januar 2024 ist gemäß Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) die Verwaltung aller Alternativen Investmentfonds (AIF) von der Umsatzsteuer befreit. Diese Erweiterung gleicht die deutsche Rechtslage an europäische Standards an und bietet insbesondere Fondsmanagern steuerliche Erleichterungen.

Hintergrund der Steuerbefreiung

Bis Mitte 2021 galt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nur für die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie vergleichbaren AIF. Die Vergleichbarkeit musste durch verschiedene Merkmale nachgewiesen werden, sodass insbesondere geschlossene Spezialfonds nicht von der Steuerfreiheit profitierten. Erst mit einer Änderung zum 1. Juli 2021 wurden Wagniskapitalfonds in den Kreis der begünstigten Investmentvermögen aufgenommen.

Neue Rechtslage ab 2024

Durch das ZuFinG entfällt nun die bisher notwendige Vergleichbarkeit mit OGAW, und die Steuerbefreiung erstreckt sich auf alle AIF nach § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Dies umfasst unter anderem Private-Equity-, Venture-Capital-, Immobilien-, Infrastruktur- und Kryptofonds. Eine Einschränkung auf bestimmte Fondstypen besteht nicht mehr. Lediglich Investments, die sich nicht als AIF qualifizieren, wie Investmentclubs oder Ein-Anleger-Fonds, bleiben weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Die Erweiterung erfolgt in Anlehnung an die Rechtslage anderer EU-Mitgliedstaaten wie Luxemburg, Frankreich und Großbritannien. Unionsrechtlich basiert die Befreiung auf Artikel 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), welche die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen vorsieht.

Auswirkungen und Herausforderungen

Ab 1. Januar 2024 ist die Umsatzsteuerbefreiung für die Fondsverwaltung verpflichtend, ohne Möglichkeit zur Option auf Steuerpflicht. Fondsgesellschaften (KVGs) müssen ihre Abrechnungsprozesse entsprechend anpassen und sicherstellen, dass sie keine Umsatzsteuer ausweisen, um eine Steuerschuld nach § 14c UStG zu vermeiden.

Zugleich entfällt für KVGs der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen, insbesondere für Beratungsleistungen oder andere administrative Tätigkeiten. Dies kann wirtschaftliche Auswirkungen haben, da auf externe Dienstleistungen gezogene Vorsteuern unter Umständen nicht mehr geltend gemacht werden können. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, inwieweit ausgelagerte Verwaltungstätigkeiten weiterhin der Umsatzsteuer unterliegen oder ebenfalls steuerfrei abgerechnet werden können.

Zudem können bestehende Mietverträge von KVGs betroffen sein, wenn Vermieter bislang von der Option zur Umsatzsteuerpflicht Gebrauch gemacht haben. Die geänderte steuerliche Behandlung kann dazu führen, dass Vermieter den Vorsteuerabzug verlieren, was unter Umständen zu Mieterhöhungen oder Schadensersatzforderungen führt.

Fazit

Die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung aller AIF stellt eine wesentliche Erleichterung für die Fondsbranche dar und schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU. Dennoch sind KVGs gefordert, ihre Prozesse entsprechend anzupassen und steuerliche Konsequenzen sorgfältig zu analysieren, um ungewollte finanzielle Belastungen zu vermeiden.

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