Hintergrund:
Am 8. August 2019 ist das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Der damit neu eingeführte § 7b EStG ermöglicht den Investoren künftig eine Sonderabschreibung (Sonder-AfA), mit der sie auf vier Jahre befristet jährlich fünf Prozent der förderfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Neubau von Mietwohnungen steuerlich geltend machen können – parallel zur regulären linearen Abschreibung in Höhe von zwei Prozent pro Jahr.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA ist auf maximal 2.000 Euro je qm begrenzt. § 7b EStG gilt für Investitionen in neuen Wohnraum in Neubauten sowie bestehenden Gebäuden, jedoch ausschließlich innerhalb der EU-Grenzen.
Weitere Voraussetzungen der Sonder-AfA:
- Dauerhafte entgeltliche Überlassung der Wohnungen zu Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sowie in den darauffolgenden 9 Jahren (zu beachten: Rückwirkende Versagung und Rückzahlung bei Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung)
- Bauantragstellung oder Bauanzeige nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022
- Die Anschaffungs- und Herstellungskosten liegen unter 3.000 Euro je qm Wohnfläche exkl. Grundstückskosten (zu beachten: Fallen höhere Kosten an, führt dies zum vollständigen Ausschluss der Förderung nach § 7b EStG.)
- Einhaltung der EU-rechtlichen Voraussetzungen von De-minimis-Beihilfen (d. h. der Gesamtbetrag der Beihilfen innerhalb von drei Veranlagungszeiträumen beträgt maximal 200.000 Euro)
Ausblick:
Ziel der Sonder-AfA ist es, den Neubau von bezahlbarem Mietwohnraum für Investoren attraktiver zu machen. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren 28 Prozent der AfA-Volumina steuerlich geltend gemacht werden. Der hierdurch gewonnene steuerliche Vorteil kann wiederum für weitere Investitionen zur Verfügung stehen.
Um einen echten und länger anhaltenden Anreiz für bezahlbaren Wohnungsneubau zu schaffen, erachten hingegen Kritiker die Anhebung der regulären linearen AfA für den Neubau auf drei Prozent als deutlich besser geeignet und längst überfällig.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwieweit es überhaupt möglich ist, die Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je qm in den teuren Großstädten und bei tendenziell steigenden Baukosten einzuhalten.
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