Unternehmen, die Führungskräften ein Vorruhestandsmodell anbieten, dürfen entsprechende Rückstellungen unter Umständen deutlich früher bilden als bisher vom Fiskus anerkannt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. IV R 11/24) entschieden […]
