Neue Allgemeinverfügung zu Instrumenten des harten Kernkapitals

Kernkapital

Zur Regelung inwiefern neu begebene Geschäftsanteile an Genossenschaftsbanken als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden dürfen, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine neue Allgemeinverfügung zu Instrumenten des harten Kernkapitals veröffentlicht.

Diese gilt seit dem 1. Januar 2023 und ist bis zum 31. Dezember 2023 anzuwenden.

Hintergrund und Anwendungsbereich

Mit der neuen Allgemeinverfügung kommt die BaFin ihrer Aufgabe nach, die neuen Vorgaben der Europäischen Kapitaladäquanzverordnung (CRR) sowie die ergänzende Delegierte Verordnung für die Anforderungen an Eigenmittel in nationales Recht umzusetzen.

Die Allgemeinverfügung ist ausschließlich für Genossenschaftsbanken anwendbar, die nicht der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterstehen.

Inhalt

Im Wesentlichen gliedert sich die Allgemeinverfügung in drei Abschnitte. Im ersten Abschnitt wird – unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 26. Abs. 3 CRR – die Einstufung von Kapitalinstrumenten geregelt, die nach dem 28. Juni 2013 begeben wurden. Hierfür ist die Erlaubnis der BaFin als zuständige Behörde einzuholen.

Abschnitt zwei legt die Anforderungen und Voraussetzungen möglicher Rückzahlungen von Geschäftsguthaben auf der Basis von Kündigungen nach dem 1. Januar 2014, sofern es sich um hartes Kernkapital im Sinne der Art. 26 ff. CRR handelt, fest. Rückzahlungen in Höhe von 0,5 Prozent des harten Kernkapitals zum Ende des Geschäftsjahres 2022 sind, unter Beachtung der Anforderungen durch diese Allgemeinverfügung, genehmigt. Rückzahlungen, die diesen Betrag übersteigen, erfordern einen Erlaubnisantrag seitens des Instituts.

Die von der BaFin benötigten Angaben zur Überwachung werden in Abschnitt drei geregelt. Hiernach müssen Institute im Zuge ihrer Quartalsmeldung zur Eigenmittelausstattung eine Aufstellung aller im letzten Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten sowie gekündigten, aber noch nicht zurückgezahlten Geschäftsanteile an die BaFin melden. Die erforderlichen Unterlagen sollen mindestens zwei Monate vor Feststellung des Jahresabschlusses übermittelt werden. Dies eröffnet der BaFin entsprechende Möglichkeiten, Einwände geltend machen zu können.

Handlungsbedarf

  • Überprüfung der aktuellen Prozesse zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen
  • ggf. Anpassung der Meldeprozesse
Veröffentlicht in Allgemein, Wirtschaftsprüfung