BaFin verlängert Möglichkeit der späteren Veröffentlichung von Geschäften im Rahmen der Nachhandelstransparenz
| Die europäische Finanzmarktverordnung MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) sieht für Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, Anforderungen an die Transparenz von Transaktionen in Finanzinstrumenten vor.
Gegenstand der Nachhandelstransparenz
Im Rahmen der Nachhandelstransparenzanforderungen sind Transaktionsdaten, Preis, Volumen und Zeitpunkt des Geschäfts „so nah an Echtzeit wie technisch möglich“ zu veröffentlichen. Artikel 6 MiFIR (in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente) bzw. Artikel 21 MiFIR (betreffend Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate) ermöglicht den zuständigen nationalen Behörden, Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, eine Veröffentlichung von Transaktionsdaten zu einem späteren Zeitpunkt zuzugestehen. Konkretisierungen zu den Veröffentlichungen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelt.
BaFin nutzt Öffnungsklausel weiterhin
Die BaFin hat dies mit einer bis zum 1. Januar 2023 befristeten Allgemeinverfügung in Anspruch genommen und den von ihr beaufsichtigten Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine spätere Veröffentlichung von OTC-Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten gestattet.
Die nationale Aufsicht hat die bestehenden Regelungen nun um weitere sechs Monate bis zum 2. Juli 2023 verlängert. Hierzu hat die Aufsichtsbehörde am 1. Januar 2023 drei Allgemeinverfügungen zur Nachhandelstransparenz (für Eigenkapitalinstrumente an Handelsplätzen und Nichteigenkapitalinstrumente an Handelsplätzen sowie OTC-Geschäfte) mit Wirkung zum 2. Januar 2023 erlassen.
Handlungsbedarf
Handelsplatzbetreiber haben für OTC-Geschäfte in Eigenkapitalinstrumenten weiterhin Genehmigungen der BaFin für die Gestattung späterer Veröffentlichungen einzuholen
Veröffentlicht in Allgemein, Wirtschaftsprüfung