Der Bundesfinanzhof hat im einstweiligen Rechtsschutz erstmals ernstliche Zweifel an der sogenannten „Signing-Closing-Theorie“ der Finanzverwaltung geäußert. Nach Auffassung der Finanzbehörden soll beim Erwerb sämtlicher Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft zweimal Grunderwerbsteuer anfallen, wenn Vertragsabschluss und Vollzug zeitlich auseinanderfallen. Der BFH-Beschluss vom 9. Juli 2025 (Az. II B 13/25) könnte eine Wende in dieser umstrittenen Praxis einleiten.
Kernproblem der Signing-Closing-Theorie
Die Finanzverwaltung vertritt die Position, dass beim Anteilserwerb an grundbesitzenden Gesellschaften eine Doppelbesteuerung eintritt, wenn Vertragsabschluss (Signing) und Vollzug (Closing) zeitlich auseinanderfallen. Das Signing soll nach § 1 Abs. 3 GrEStG und das Closing nach § 1 Abs. 2a bzw. 2b GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Der Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG bestimmt, dass die Vorschrift nur anzuwenden ist, „soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt“. Die Finanzverwaltung interpretiert diese Subsidiaritätsklausel zeitlich begrenzt: Sie soll nur bei Gleichzeitigkeit greifen. Das Fachschrifttum lehnt diese Auslegung weitgehend ab und vertritt, dass § 1 Abs. 3 GrEStG nur anzuwenden ist, wenn es nicht zum Closing kommt.
Die Finanzverwaltung sieht zwei verfahrensrechtliche Wege zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor: Absehen von der Festsetzung für das Signing, wenn das Closing innerhalb eines Jahres erwartet wird und alle Anzeigepflichten erfüllt wurden, oder Aufhebung nach § 16 Abs. 4a GrEStG nach erfolgtem Closing. Dabei beträgt die Anzeigefrist nur zwei Wochen (§ 19 Abs. 3 GrEStG).
Sachverhalt und Entscheidung des BFH
Die Antragstellerin erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. März 2024 sämtliche Geschäftsanteile einer grundbesitzenden GmbH. Die Abtretung erfolgte nach Kaufpreiszahlung am 29. März 2024. Der Grundstücksbestand blieb identisch. Der Vertragsabschluss wurde am 4. April 2024 angezeigt, das Closing nicht gesondert.
Am 30. Mai 2024 setzte das Finanzamt zweimal Grunderwerbsteuer fest: für das Signing gegenüber der Antragstellerin und für das Closing gegenüber der GmbH. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab.
Der Bundesfinanzhof hat die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids für das Signing ausgesetzt. Der Senat hält die Auslegung des § 1 Abs. 3 GrEStG durch die Finanzverwaltung für rechtlich zweifelhaft:
- Dem Gesetzeswortlaut sei keine zeitliche Beschränkung der Subsidiarität zu entnehmen
- Die Gesetzesmaterialien enthielten keinen Hinweis auf eine Beschränkung bei Gleichzeitigkeit
- Die Einfügung der verfahrensrechtlichen Regelungen in § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG im Jahr 2022 ändere an der materiell-rechtlichen Lage nichts
- Besondere Zweifel ergäben sich, wenn dem Finanzamt beim Erlass des Bescheids für das Signing bereits der Vollzug bekannt war.
Konsequenzen für die Praxis
Abwehrberatung: Die Entscheidung ist besonders relevant, wenn Anzeigepflichten nicht vollständig erfüllt wurden und eine Aufhebung nach § 16 Abs. 4a, 5 GrEStG abgelehnt wird. Steuerpflichtige sollten sich auf den BFH-Beschluss stützen, wenn trotz erfolgtem Closing auch für das Signing Grunderwerbsteuer festgesetzt wird. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung dürften regelmäßig Erfolg haben. Es ist jedoch zu erwarten, dass Einsprüche zunächst als unbegründet zurückgewiesen werden und der Klageweg erforderlich ist.
Gestaltungsberatung: Da es sich nur um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt, besteht weiterhin Rechtsunsicherheit. Steuerpflichtige sollten daher beide Vorgänge rechtzeitig und vollständig anzeigen. Bewährte Maßnahmen sind: Alle Anzeigen bereits bis zum Signing vorbereiten, jeden Vorgang selbst anzeigen (auch bei notarieller Anzeigepflicht) und in der Signing-Anzeige den voraussichtlichen Closing-Zeitpunkt mitteilen mit der Anregung, einstweilen vom Bescheid abzusehen.
Ausblick
Die Entscheidung sollte für die Finanzverwaltung Anlass sein, die Positionen in den gleich lautenden Ländererlassen zu überdenken. Wünschenswert wäre eine Abkehr von der „Signing-Closing-Theorie“ oder eine Verlängerung der Anzeigefristen in Verbindung mit einer Absenkung des Vollständigkeitserfordernisses des § 16 Abs. 5 GrEStG.
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