Befreiung von Liquiditätsanforderungen für Wertpapierinstitute

Liquiditätsanforderungen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in ihrem Rundschreiben 03/2023 WA über Befreiungsmöglichkeiten im Rahmen der Liquiditätsanforderungen für Wertpapierinstitute unterrichtet.

Hiernach hat die BaFin die Möglichkeit kleine Wertpapierinstitute von der Einhaltung der Liquiditätsanforderungen nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auszunehmen. Die einzuhaltenden Liquiditätsanforderungen sind in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) definiert, wonach Wertpapierinstitute liquide Aktiva in Höhe von mindestens einem Drittel der fixen Gemeinkosten gemäß Artikel 13 Absatz 1 IFR halten müssen.

Kriterien

Um von den Befreiungen Gebrauch machen zu können, ist die Einstufung als kleines Wertpapierinstitut notwendig, deren Erlaubnis an Wertpapierdienstleistungen ausschließlich einem in dem Rundschreiben definierten Umfang entspricht.

Darüber hinaus definiert die BaFin in dem Rundschreiben entsprechende Ausschlusskriterien, unter denen auch kleine Wertpapierinstitute nicht von den Befreiungen Gebrauch machen können. Hierzu zählen bestimmte Wertpapierdienstleistungen, oder -nebendienstleistungen sowie das Vorliegen entsprechender Liquiditätsrisiken unter Betrachtung der Risikolage des Wertpapierinstituts.

Verfahren

Die Befreiung ist von der BaFin zu erteilen. Die Erteilung erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines Antrags des Wertpapierinstituts. Dem Antrag sind sämtliche zur Entscheidung durch die BaFin relevanten Informationen beizufügen. Hierzu zählen unter anderem Informationen zu den internen Prozessen zur Sicherstellung einer angemessen Liquiditätsausstattung (ILAAP) sowie Kapitalausstattung (ICAAP).

Die Entscheidung der BaFin erfolgt ausdrücklich auf Einzelinstitutsbasis und wird i. d. R. mit Auflagen und einem Widerrufsvorbehalt versehen.

Handlungsbedarf

Analyse, ob Kriterien zur Nutzung der Befreiungsmöglichkeiten gegeben sind

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