Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den Entwurf des überarbeiteten Rundschreibens 07/2015 (WA) zur Konsultation veröffentlicht. Dieses Rundschreiben regelt die Anforderungen an die Bestellung von externen Bewertern für Immobilien und Immobiliengesellschaften im Rahmen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Mit den Änderungen sollen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen präzisiert und die Verwaltungspraxis an aktuelle Gegebenheiten angepasst werden.
Ziele des überarbeiteten Rundschreibens
Das überarbeitete Rundschreiben legt dar, wie Finanzinstitute externe Bewerter für Immobilien und Immobiliengesellschaften auszuwählen und zu bestellen haben. Ziel ist es, die Transparenz und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen zu erhöhen. Die BaFin stellt außerdem eine Excel-Tabelle zur Verfügung, die eine übersichtliche Erfassung bereits bestellter Bewerter ermöglicht.
Wichtige Änderungen und Anforderungen
Das überarbeitete Rundschreiben 07/2015 konkretisiert die Anforderungen gemäß § 216 KAGB für externe Bewerter von Immobilien in offenen und geschlossenen Investmentvermögen sowie für Immobiliengesellschaften. Es enthält wichtige Neuerungen in folgenden Bereichen:
- Berufliche Qualifikationen und Garantien: Externe Bewerter müssen nachweisen, dass sie über ausreichende berufliche Qualifikationen und Garantien gemäß den Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie der AIFM-Verordnung (Artikel 73) verfügen.
- Verfahren bei der Bestellung und Rotation: Für Bewerter, die bereits eine Anzeige nach § 216 KAGB erstattet haben, sind künftig keine Einzelanzeigen mehr erforderlich. Stattdessen müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften halbjährlich eine Liste der aktuell tätigen Bewerter einreichen. Zudem wird die Rotation der Bewerter nach drei Jahren geregelt, um die Unabhängigkeit zu gewährleisten.
- Nachweis der Fachkenntnisse und Erfahrung: Ein lückenloser Lebenslauf sowie relevante Zertifikate und Nachweise zur Erfahrung im Bereich Immobilienbewertung sind für die Bestellung eines externen Bewerters erforderlich. Diese Anforderungen gelten sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen, die als externe Bewerter fungieren.
Besonderheiten für Unternehmen als externe Bewerter
Neben natürlichen Personen können auch Unternehmen als externe Bewerter bestellt werden. In diesem Fall müssen die Anforderungen des KAGB für Unternehmen nachgewiesen werden, insbesondere in Bezug auf die personellen und technischen Ressourcen. Die Anforderungen an die Fachkenntnisse und Unabhängigkeit beziehen sich jedoch weiterhin auf die handelnden Personen im Unternehmen.
Beendigung der Tätigkeit eines externen Bewerters
Die Beendigung der Tätigkeit eines externen Bewerters muss der BaFin ebenfalls mitgeteilt werden. Eine gesonderte Anzeige entfällt hierbei, solange die Informationen in den halbjährlich eingereichten Listen enthalten sind.
Fazit und Ausblick
Das überarbeitete Rundschreiben 07/2015 von der BaFin sorgt für mehr Klarheit und eine verbesserte Aufsicht über die Bestellung von externen Bewertern für Immobilien und Immobiliengesellschaften. Stellungnahmen zum Entwurf konnten bis zum 31. Dezember 2024 eingereicht werden. Die neuen Anforderungen und Verfahren gelten ab dem 1. Januar 2025 und stellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben auch in der Praxis effizient und transparent umgesetzt werden.
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