Mit dem IDW PS 522 n.F. (07.2026) liegt ein grundlegend neu gefasster Prüfungsstandard für die Prüfung der Risikovorsorge für Adressenausfallrisiken im Kreditgeschäft vor. Anders als der bisherige Standard aus dem Jahr 2002 konzentriert er sich nicht mehr auf die Prüfung des Kreditgeschäfts insgesamt. Im Mittelpunkt steht die Risikovorsorge als geschätzter Wert und damit die Frage, ob wesentliche falsche Darstellungen vorliegen können.
Vom Kreditgeschäft zur Risikovorsorge
Der bisherige IDW PS 522 behandelte die Prüfung des Kreditgeschäfts vergleichsweise umfassend. Dazu gehörten unter anderem die Organisation des Kreditgeschäfts, das interne Kontrollsystem, die Prüfung einzelner Kreditengagements, die Risikobeurteilung und die Angemessenheit der Risikovorsorge.
Der neue IDW PS 522 n.F. trägt dagegen den Titel „Prüfung der Risikovorsorge für Adressenausfallrisiken im Kreditgeschäft bei Instituten“. Sein Anwendungsbereich konzentriert sich auf die Risikovorsorge. Dabei konkretisiert der Standard insbesondere die Anforderungen des ISA [DE] 540 (Revised) zur Prüfung geschätzter Werte für die Risikovorsorge.
Entscheidend ist damit nicht mehr die Prüfung des Kreditgeschäfts als Ganzes, sondern die Beurteilung, ob die ermittelte Risikovorsorge nach den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen vertretbar ist.
Unterschiedliche Verfahren im Prüfungsfokus
Der neue Standard unterscheidet ausdrücklich zwischen verschiedenen Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge:
- pauschalierte Verfahren für noch nicht konkretisierte Wertminderungen,
- pauschalierte Verfahren für bereits eingetretene Wertminderungen in homogenen Grundgesamtheiten,
- individualisierte Verfahren für konkretisierte Ausfallrisiken sowie
- Management Adjustments, also Anpassungen der modellhaft ermittelten Risikovorsorge oder ihrer Parametrisierung außerhalb der Regelprozesse.
Damit werden sowohl HGB- als auch IFRS-Verfahren erfasst. Beispiele sind die Pauschalwertberichtigung (PWB) nach HGB sowie Stufe-1- und Stufe-2-Wertminderungen nach IFRS. Auch pauschalierte und individualisierte Verfahren für Stufe-3-Wertminderungen fallen unter den Standard.
Welche Prüfungshandlungen erforderlich sind, hängt damit wesentlich vom jeweiligen Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ab.
Schätzunsicherheit wird wichtiger
Die Risikovorsorge ist häufig mit erheblicher Schätzunsicherheit verbunden. Der IDW PS 522 n.F. behandelt sie deshalb ausdrücklich als geschätzten Wert im Sinne des ISA [DE] 540 (Revised), soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bereits bei der Prüfungsplanung muss die Risikovorsorge in Prüfungsstrategie und Prüfungsprogramm berücksichtigt werden. Der Abschlussprüfer verschafft sich dabei ein Verständnis des Geschäftsmodells, des Marktumfelds, der Rechnungslegungsgrundsätze sowie der relevanten Prozesse und Kontrollen.
Von Bedeutung können beispielsweise Kundengruppen, Kreditprodukte, Vertriebskanäle, die wirtschaftliche Entwicklung relevanter Regionen und Branchen sowie das Zins- und Währungsumfeld sein. Auch der Umgang des Instituts mit problembehafteten Kreditengagements kann die Risikovorsorge beeinflussen.
Modelle, Daten und Kontrollen
Ein Schwerpunkt des neuen Standards liegt auf den Methoden und Modellen zur Ermittlung der Risikovorsorge. Der Abschlussprüfer muss nachvollziehen, welche Modelle eingesetzt werden und wie das Institut Methoden, Annahmen und Daten auswählt und anwendet. Auch die Validierung der Modelle und Methoden ist Gegenstand der Prüfung.
Bei pauschalierten Verfahren können insbesondere die Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default, PD), der Stufentransfer, die Verlustschwere (Loss Given Default, LGD) und die Forderungshöhe zum Ausfallzeitpunkt (Exposure at Default, EAD) relevant sein.
Der Prüfer beurteilt unter anderem, ob Modelldesign und wesentliche Annahmen konsistent sind und ob das Institut seine Modelle angemessen validiert. Der Standard bezieht dabei auch die Organisation der Validierungsfunktion ein, einschließlich die Funktionstrennung von Modellentwicklung und Validierung sowie die Kompetenz und personelle Ausstattung der Validierungseinheit.
Management Adjustments ausdrücklich geregelt
Neu ist die ausdrückliche Behandlung von Management Adjustments. Gemeint sind Anpassungen der modellhaft ermittelten Risikovorsorge oder ihrer Parametrisierung außerhalb der Regelprozesse. Sie können erforderlich werden, wenn neuartige Risiken oder Lücken der Modelle nicht ausreichend abgebildet werden. Der Standard unterscheidet unter anderem zwischen Model Adjustments und Overlays.
Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob Anhaltspunkte für ein erforderliches, zu änderndes oder entfallendes Management Adjustment bestehen. Zudem prüft er die Angemessenheit des gewählten Vorgehens und der Höhe der Anpassung.
Relevant können beispielsweise veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen oder Erkenntnisse aus Qualitätssicherungsmaßnahmen wie der Modellvalidierung sein.
Sicherheiten und künftige Zahlungsströme
Für individualisierte Kreditrisikopositionen konkretisiert der Standard ebenfalls die Prüfung. Bei Sicherheiten sind insbesondere erwartete Nettozahlungsströme, Verwertungserlöse und -kosten sowie gegebenenfalls die Abzinsung über längere Verwertungszeiträume zu beurteilen. Vorrangige Rechte Dritter sind angemessen zu berücksichtigen.
Bei Krediten in der Sanierung können Sanierungspläne, Vereinbarungen und Gutachten relevant sein. Der Prüfer beurteilt deren Nachvollziehbarkeit und Konsistenz sowie die Ableitung der erwarteten künftigen Zahlungsströme.
Erweiterter Anwendungsbereich
Der neue Standard gilt für die Prüfung der Risikovorsorge bei Kreditinstituten. Darüber hinaus erstreckt er sich auf weitere Institute, darunter Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, bestimmte Zahlungs- und Wertpapierinstitute, Kreditdienstleistungsinstitute und KMAG-Institute, soweit vergleichbare Adressenausfallrisiken bestehen.
Gleichzeitig grenzt der IDW PS 522 n.F. die Abschlussprüfung von bestimmten aufsichtsrechtlichen Prüfungen ab. Nicht Gegenstand sind unter anderem Prüfungen nach § 29 KWG in Verbindung mit der PrüfbV sowie entsprechende Prüfungen nach ZAG, WpIG, KrZwMG und KMAG, soweit sie nicht die abschlussorientierte Berichterstattung betreffen. Ebenfalls ausgenommen sind beispielsweise die Vorsorge für allgemeine Bankrisiken nach §§ 340f und 340g HGB und die Prüfung des Lageberichts.
Nachweise aus aufsichtsrechtlichen Prüfungen können jedoch für die Abschlussprüfung relevant sein. Der Prüfer muss sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Zielsetzung würdigen und Beanstandungen auf ihre Auswirkungen auf die Prüfungsplanung untersuchen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
| IDW PS 522 (2002) | IDW PS 522 n.F. |
| Prüfung des Kreditgeschäfts und der Adressenausfallrisiken | Prüfung der Risikovorsorge |
| Breite Betrachtung der Organisation des Kreditgeschäfts | Risikoorientierte Prüfung der Risikovorsorge und ihrer Ermittlung |
| Prüfung einzelner Kreditengagements | Prüfung pauschalierter und individualisierter Verfahren |
| Allgemeine Vorgaben zur Risikovorsorge | Detaillierte Anforderungen an Schätzprozesse, Modelle, Annahmen und Daten |
| Keine vergleichbare Systematik zu Management Adjustments | Ausdrückliche Anforderungen an Management Adjustments |
| Eigenständige Betrachtung künftiger Entwicklungen | Einbindung relevanter Zukunftsannahmen in die Schätzung |
| Auswirkungen auf Bestätigungsvermerk bei Mängeln und Zweifeln | Kein gesondertes Prüfungsurteil zur Risikovorsorge |
Die Neufassung ist damit mehr als eine redaktionelle Überarbeitung. Sie verlagert den Prüfungsfokus deutlich auf die Schätzprozesse und die ihnen zugrunde liegenden Modelle, Daten und Annahmen.
Ein gesondertes Prüfungsurteil zur Risikovorsorge wird nach IDW PS 522 n.F. nicht abgegeben. Die gewonnenen Prüfungsnachweise fließen vielmehr in das Prüfungsurteil zum Abschluss als Ganzem ein. Ob die Risikovorsorge als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt im Bestätigungsvermerk darzustellen ist, richtet sich nach IDW PS 401 n.F.
Anwendung erstmals für bestimmte Geschäftsjahre
Der IDW PS 522 n.F. trägt den Stand 30.07.2026. Der Bankenfachausschuss verabschiedete ihn am 23.06.2026; der Hauptfachausschuss nahm ihn am 30.07.2026 billigend zur Kenntnis.
Der Standard gilt erstmals für Abschlussprüfungen von Geschäftsjahren, die am oder nach dem 15.12.2025 beginnen. Ausgenommen sind Rumpfgeschäftsjahre, die vor dem 31.12.2026 enden.
Für Institute und Abschlussprüfer bedeutet die Neufassung vor allem eine stärkere Ausrichtung der Prüfung auf die Schätzprozesse, Modelle, Annahmen und Daten, die der Ermittlung der Risikovorsorge zugrunde liegen.
Bereits im September 2025 hatten wir über den damaligen Entwurf des IDW EPS 522 n.F. und seine vorgesehenen Schwerpunkte berichtet.
Veröffentlicht in Allgemein, Wirtschaftsprüfung