Grunderwerbsteuerreform 2026: Bundesrat billigt Neuregelung der Signing-Closing-Problematik

Symbolbild: eine Zierpflanze auf einem Schrank und die Schriftzeichen HOME symbolisieren den Grunderwerb

Die Grunderwerbsteuerreform 2026 bringt für Share Deals mit grundbesitzenden Gesellschaften praxisrelevante Klarstellungen. Nach der Zustimmung des Deutschen Bundesrats am 12.06.2026 zum Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht steht fest, dass künftig grundsätzlich bereits die Vertragsunterzeichnung den maßgeblichen steuerbaren Vorgang auslöst. Banken, Finanzdienstleister und Unternehmen mit Immobilienbestand sollten die Neuregelungen frühzeitig in ihre Transaktionsplanung einbeziehen.

Hintergrund: Vom Bundestagsbeschluss zur Zustimmung des Bundesrats

Der Deutsche Bundestag beschloss das Änderungsgesetz am 11.06.2026, der Bundesrat stimmte am 12.06.2026 zu und nahm damit die letzte politische Hürde. Neben berufsrechtlichen Anpassungen für Steuerberater – etwa beim sogenannten Fremdbesitzverbot für Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften – enthält das Gesetz mehrere praxisrelevante Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht.

Neuregelung der Signing-Closing-Problematik

Im Zentrum steht die Neufassung von § 1 Abs. 3 GrEStG: Bei Anteilskaufverträgen soll künftig grundsätzlich bereits die Vertragsunterzeichnung (Signing) den grunderwerbsteuerbaren Vorgang auslösen. Der spätere dingliche Anteilsübergang (Closing) löst in diesen Fällen keine erneute Grunderwerbsteuer mehr aus. Die Neuregelung gilt erstmals für Erwerbsvorgänge nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes; die bisherigen Korrekturregelungen in § 16 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 GrEStG entfallen entsprechend.

Entfristung der MoPeG-Übergangsregelungen

Durch das Inkrafttreten des MoPeG entfiel das zivilrechtliche Gesamthandsprinzip, weshalb die Übergangsregelungen zu §§ 5, 6 GrEStG bislang befristet waren. Mit der Aufhebung von Art. 30 und 36 Abs. 5 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes bleibt die Fiktion der Gesamthand für rechtsfähige Personengesellschaften nach § 24 GrEStG nun auch über den 31.12.2026 hinaus bestehen.

Weitere Anpassungen im Überblick

Auch § 8 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe f GrEStG wird angepasst. Mit der Neufassung von § 13 Nr. 5 GrEStG kommt zudem die grundbesitzende Gesellschaft selbst als zusätzliche Steuerschuldnerin in Betracht; sie muss nach Unterzeichnung des Anteilskaufvertrags eine Anzeige beim Finanzamt abgeben. Die Anzeigefrist nach § 19 Abs. 3 GrEStG wird zugleich von zwei auf vier Wochen ab Kenntnis des anzeigepflichtigen Vorgangs verlängert.

Bedeutung für die Praxis

Die Reform reagiert auf eine seit Längerem umstrittene Verwaltungspraxis: Der Bundesfinanzhof hatte im einstweiligen Rechtsschutz ernstliche Zweifel an der bisherigen Doppelbesteuerung von Signing und Closing geäußert (wir berichteten). Mit der gesetzlichen Neuregelung entfällt für künftige Erwerbsvorgänge die bisherige Notwendigkeit, sich auf verfahrensrechtliche Ausnahmeregelungen zu berufen – allerdings nur für Vorgänge nach Verkündung des Gesetzes. Für laufende und ältere Fälle bleibt die bisherige Rechtslage und damit auch die BFH-Rechtsprechung relevant.

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