Der IDW-Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat am 23. Februar 2026 die überarbeitete Stellungnahme IDW RS FAB 18 zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften verabschiedet. Sie ersetzt die bisherige Fassung IDW RS HFA 18 aus dem Jahr 2014 und ist erstmals verpflichtend anzuwenden auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. März 2026 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Anlass der Überarbeitung
Die Neufassung war erforderlich, um Änderungen der Rechtslage durch zwei Gesetze zu berücksichtigen: das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10. August 2021 sowie das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25. Juni 2021. Letzteres betrifft insbesondere Fragen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften, die nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben.
Wesentliche Inhalte im Überblick
Ansatz und Ausweis: Anteile an Personenhandelsgesellschaften, die zum Anlagevermögen gehören, sind stets als Beteiligungen auszuweisen – unabhängig von der Beteiligungsquote. Sofern die Voraussetzungen nach § 271 Abs. 2 HGB erfüllt sind, erfolgt der Ausweis vorrangig unter „Anteile an verbundenen Unternehmen“.
Zugangsbewertung: Ausgangspunkt sind die Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB, die aus einem Erwerb von Dritten, einer Einlage oder einer Zuzahlung resultieren können. Neu geregelt ist der Umgang mit Sachzuzahlungen: Leistet ein Gesellschafter eine Sachzuzahlung, die das Eigenkapital der Gesellschaft erhöht, ohne dass sein Kapitalanteil steigt, sind nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren, soweit sich der innere Zeitwert der Beteiligung erhöht. Wirtschaftlich liegt ein Tauschvorgang vor, sodass die Ermittlung nach Tauschgrundsätzen erfolgt.
Vereinnahmung von Gewinnanteilen: Der Gewinnanteil ist als realisiert anzusehen und als Forderung zu bilanzieren, sobald dem Gesellschafter ein individuell verfügbarer Anspruch zusteht. Bei Personenhandelsgesellschaften gilt grundsätzlich das Prinzip der Vollausschüttung: Der Gewinnanteil steht den Gesellschaftern am Abschlussstichtag ohne Gewinnverwendungsbeschluss unmittelbar zu. Eine phasengleiche Vereinnahmung ist möglich, wenn die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen der Personenhandelsgesellschaft innerhalb des Wertaufhellungszeitraums hinreichend konkretisiert sind. Für Mehrheitsgesellschafter gelten besondere Regeln; für Minderheitsgesellschafter scheidet eine phasengleiche Vereinnahmung im Grundsatz aus, sofern kein Stimmbindungsvertrag vorliegt.
Vermögensauskehrungen: Die Behandlung von Vermögensauskehrungen – einschließlich sogenannter Liquiditätsausschüttungen – wurde überarbeitet. Auskehrungen können erfolgswirksam als Beteiligungsertrag oder erfolgsneutral als Minderung des Beteiligungsbuchwerts (Kapitalrückzahlung) oder als Kombination beider Varianten zu erfassen sein. Überschreiten Liquiditätsausschüttungen den Beteiligungsbuchwert, ist der übersteigende Betrag als Verbindlichkeit zu passivieren.
Abschreibungen und Wertaufholungen: Eine Abschreibung ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung verpflichtend, bei vorübergehender Wertminderung wahlweise möglich. Eine Wertaufholung ist nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB zwingend vorzunehmen, wenn die Gründe für eine frühere Abschreibung entfallen sind.
Haftungsrisiken: Sofern eine Inanspruchnahme des Gesellschafters aufgrund seiner Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten (§§ 126, 171, 172 Abs. 4 HGB) hinreichend konkretisiert ist, ist eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden.
Latente Steuern: Die Stellungnahme regelt latente Steuern sowohl für transparent besteuerte als auch für nach § 1a KStG optierte Personenhandelsgesellschaften. Bei optierten Gesellschaften gilt die Beteiligung steuerlich als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; für latente Steuern gelten die entsprechenden Grundsätze. Optiert eine Personenhandelsgesellschaft zur Körperschaftsbesteuerung, sind bislang erfasste latente Steuern erfolgsneutral zulasten bzw. zugunsten des Beteiligungsbuchwerts auszubuchen.
Fazit
IDW RS FAB 18 aktualisiert die Bilanzierungsregeln für Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften grundlegend und schließt Lücken, die durch MoPeG und KöMoG entstanden sind. Für bilanzierende Gesellschafter – insbesondere solche mit Beteiligungen an optierten Gesellschaften oder mit Sachzuzahlungen – besteht Handlungsbedarf, die eigenen Bilanzierungsprozesse rechtzeitig auf die neuen Vorgaben auszurichten. Ob und wie IDW RS FAB 18 Ihre Bilanzierung konkret betrifft, klären wir gerne gemeinsam mit Ihnen.
Veröffentlicht in Allgemein, Wirtschaftsprüfung