Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung: Vereinfachungen und Klarstellungen

Symbolbild: Eine abschließbare Kasse aus Metall und Geldscheine und Münzen davor symbolisieren die Kassensicherungsverordnung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 24.07.2025 den Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vorgelegt. Ziel ist es, die Anwendung der bestehenden Vorgaben zu erleichtern, mehr Rechtssicherheit durch Klarstellungen zu schaffen und zugleich die Bekämpfung von Steuerhinterziehung zu verstärken.

Aufnahme von Kassendaten in E-Rechnungen

Ein zentraler Punkt ist die Möglichkeit, die nach § 6 KassenSichV aufzuzeichnenden Daten künftig in E-Rechnungen zu integrieren. Damit entfällt die Pflicht, einen gesonderten Beleg nach § 146a Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zu erstellen. Unternehmen profitieren so von weniger Bürokratie und einem medienbruchfreien Prozess.

Klarstellung: App-basierte Kassensysteme

Der Entwurf stellt klar, dass auch App-basierte Systeme in den Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung fallen. Damit trägt der Gesetzgeber der zunehmenden Digitalisierung im Bereich mobiler Kassensysteme Rechnung.

Ausweitung auf Wegstreckenzähler

Zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung wird die Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler erweitert. Bereits vor dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebrachte Geräte mit digitaler Schnittstelle werden ab 2026 in den Anwendungsbereich einbezogen. Die bisherige Regelung aus einem BMF-Schreiben wird damit in die Verordnung selbst überführt.

Änderungen beim Zertifizierungsverfahren

Schließlich enthält die Änderungsverordnung Anpassungen am Zertifizierungsverfahren. Diese dienen unter anderem dazu, eine Übergangsregelung im Hinblick auf neue EU-Vorgaben zu schaffen.

Nächste Verfahrensschritte

Der Referentenentwurf befindet sich derzeit im Konsultationsverfahren. Nach Auswertung der Stellungnahmen folgen Regierungsentwurf, parlamentarisches Verfahren und schließlich die Verkündung im Bundesgesetzblatt, bevor die Änderungen in Kraft treten.

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